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Entscheidung

2 StR 332/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR332.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/15 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 13. April 2015 wird verworfen, auch so- weit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hatte es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen an die Neben- und Adhäsionsklägerin M. verurteilt und ihn verpflichtet, alle ihr aus „dem Schadensereignis“ entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus hat es ihn verpflichtet, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die der Verletzten aus dem Schadensereignis erwachsen sind, zu ersetzen. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat der Senat die Revision des An- geklagten verworfen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richtete. Er hat die Adhäsionsentscheidung aufgehoben, soweit der Angeklagte zum Ersatz aller aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen materiel- 1 2 - 3 - len Schäden verpflichtet worden ist. Die Entscheidung der Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfragever- fahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesge- richtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten be- rücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nun- mehr die gegen die verbleibende Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu entscheiden. Die Revision ist auch insoweit unbegründet. I. 1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben ent- schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädig- ten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen 3 4 5 - 4 - angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebens- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Ge- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtu- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Be- schluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f. und vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vorder- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Ent- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Ent- schädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Da- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinig- 6 7 - 5 - te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung ei- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außer- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, Be- schluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gege- benenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Ver- einigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 56, 70). 2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuset- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ver- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gro- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 72). 3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: 8 9 - 6 - a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ange- klagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Straf- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Aus- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ver- hältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftli- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbe- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhö- hung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. Nach diesen Maßstäben begegnet die Adhäsionsentscheidung des an- gefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des von dem Angeklagten verwirklichten Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert. Zwar hat es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Beteiligten, die beide arbeits- und vermögenslos sind und Sozialleistun- gen beziehen, berücksichtigt. Das Landgericht hat das Schmerzensgeld aber 10 11 12 - 7 - mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ersichtlich weder erhöht noch reduziert; daher ist auszuschließen, dass das Urteil auf der unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft erfolgten Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beruht. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube