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Beschluss

V ZR 235/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ergehen eines entscheidungserheblichen Hinweises darf das Gericht nicht ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme der Beteiligten im Urteil von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung abweichen (Art.103 Abs.1 GG). • Die Feststellung des Annahmeverzugs setzt voraus, dass der Gläubiger die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Zeit des Leistungsangebots hatte; ein abweichendes Vorgehen des Berufungsgerichts kann Verstoß gegen rechtliches Gehör begründen. • Soweit prozessuale bzw. verfahrensrechtliche Fehler vorliegen, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; im Übrigen bleibt das Urteil unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Annahmeverzug; Zurückverweisung • Bei Ergehen eines entscheidungserheblichen Hinweises darf das Gericht nicht ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme der Beteiligten im Urteil von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung abweichen (Art.103 Abs.1 GG). • Die Feststellung des Annahmeverzugs setzt voraus, dass der Gläubiger die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Zeit des Leistungsangebots hatte; ein abweichendes Vorgehen des Berufungsgerichts kann Verstoß gegen rechtliches Gehör begründen. • Soweit prozessuale bzw. verfahrensrechtliche Fehler vorliegen, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; im Übrigen bleibt das Urteil unanfechtbar. Die Klägerin kaufte ein Hausgrundstück von der Beklagten unter Ausschluss der Sachmängelhaftung und finanzierte den Kauf durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten ihrer Bank. Nach Feststellung von Feuchtigkeitsschäden erklärte die Klägerin den Rücktritt bzw. hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrags und verlangte Rückabwicklung sowie Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks, zusäzlich zu Schadensersatz, und stellte Annahmeverzug der Beklagten fest. Die Beklagte richtete dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere rügte, das Berufungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil es von einer in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung ohne vorherige Anhörung abwich. • Das Bundesgerichtshof hob die Feststellung des Annahmeverzugs im Berufungsurteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen entscheidungserheblichen Hinweis gegeben hatte und im Urteil hiervon abwich, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies verletzt Art.103 Abs.1 GG. • Ein gerichtlicher Hinweis, der eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft, verpflichtet das Gericht, bei anschließender Änderung der Rechtsauffassung die Parteien rechtzeitig über die geänderte Beurteilung zu informieren und zur Stellungnahme aufzufordern. Fehlt eine solche Möglichkeit, liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. • Das Berufungsgericht hat zudem in seinem Urteil fehlerhaft angenommen, Gläubigerverzug (§§ 293 ff., § 297 BGB) setze nicht die Leistungsfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt des Angebots voraus. Es ist möglich, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht und die Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin geprüft hätte, wenn die Beklagte zuvor angehört worden wäre. • Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung des Annahmeverzugs betrifft, war ihr Erfolg gegeben; in den übrigen Punkten sind keine Zulassungsgründe für eine Revision ersichtlich (§ 543 Abs.2 ZPO), daher ist die Beschwerde insoweit unbegründet. • Folglich ist das Berufungsurteil im Umfang der Annahmeverzugsfeststellung gemäß § 544 Abs.7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; im Übrigen bleibt das Urteil bestehen. • Relevante Normen: Art.103 Abs.1 GG; §§ 293 ff., 297 BGB; §§ 543 Abs.2, 544 Abs.7 ZPO. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten insoweit stattgegeben, als das Berufungsgericht die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt hatte. Das Berufungsurteil wird in diesem Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Annahmeverzug sowie die Kosten des Nichtzulassungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht von einer mündlich geäußerten Rechtsauffassung abwich, ohne der Beklagten eine Stellungnahme zu ermöglichen, und zudem eine fehlerhafte Auffassung zur Leistungsfähigkeit beim Gläubigerverzug vertrat. Im Übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, sodass die übrigen Verurteilungen des Berufungsurteils (Rückzahlung des Kaufpreises gegen lastenfreie Rückübereignung sowie Schadensersatz) vorerst Bestand haben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde bis 110.000 € festgesetzt.