Beschluss
EnVR 30/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist der kaufmännisch-bilanziell abgerechnete Strombezug maßgeblich, nicht der physikalische Bezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung.
• Die Bundesnetzagentur hat einen Antrag auf Genehmigung einer individuellen Netzentgeltvereinbarung neu zu bescheiden, wenn das vorherige Verfahren Fehler in der rechtlichen Würdigung aufweist und die tatsächliche Spruchreife fehlt.
• Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens können der Bundesnetzagentur auferlegt werden, wenn sie im vorherigen Verfahren eine fehlende Rechtsgrundlage zu vertreten hatte.
Entscheidungsgründe
Kaufmännisch-bilanzieller Strombezug maßgeblich für individuelles Netzentgelt (§ 19 Abs.2 Satz2 StromNEV) • Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist der kaufmännisch-bilanziell abgerechnete Strombezug maßgeblich, nicht der physikalische Bezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. • Die Bundesnetzagentur hat einen Antrag auf Genehmigung einer individuellen Netzentgeltvereinbarung neu zu bescheiden, wenn das vorherige Verfahren Fehler in der rechtlichen Würdigung aufweist und die tatsächliche Spruchreife fehlt. • Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens können der Bundesnetzagentur auferlegt werden, wenn sie im vorherigen Verfahren eine fehlende Rechtsgrundlage zu vertreten hatte. Die Antragstellerin betreibt an ihrem Standort eine Produktion und eine Photovoltaik-Anlage und ist in Mittelspannung an das Netz der Beteiligten angeschlossen. Den selbst erzeugten Strom speiste sie in ihr betriebseigenes Netz ein und erhielt dafür 2012 EEG-Vergütung; gleichzeitig zahlte sie Netzentgelte für ihren gesamten kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezug. Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen Ende 2013 eine individuelle Netzentgeltvereinbarung für das Jahr 2012 nach § 19 Abs.2 Satz2 StromNEV, die der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorgelegt wurde. Die Bundesnetzagentur lehnte die Genehmigung ab mit der Begründung, die Mindestbenutzungsstundenzahl von 7.000 sei nicht erreicht, weil allein der physikalische Netzbezug maßgeblich sei. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und erhob Rechtsbeschwerde bis zum BGH. • Der Senat stellt klar, dass die vorherige Entscheidung der Bundesnetzagentur und die Bestätigung durch das Beschwerdegericht, wonach nur der physikalische Netzbezug zu berücksichtigen sei, rechtlich nicht haltbar ist. • Entscheidend ist nach Auffassung des Senats der kaufmännisch-bilanziell abgerechnete Strombezug für die Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.2 Satz2 StromNEV in der seit 22.08.2013 geltenden Fassung; damit ist die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte rein-physikalische Betrachtung zu verwerfen. • Die Argumentation, der Wortlaut, die Gesetzesmaterialien und der Zweck der Regelung sprächen ausschließlich für eine physikalische Betrachtung, überzeugt den Senat nicht; vielmehr ist die kaufmännisch-bilanziell abgerechnete Menge geeignet, die für die Norm maßgebliche Netznutzung darzustellen. • Da der angefochtene Bescheid die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs.2 StromNEV nicht abschließend festgestellt hat, fehlt es an der Spruchreife; deshalb ordnet der Senat keine direkte Genehmigung, sondern eine neue Entscheidung der Bundesnetzagentur an. • Die Neubescheidung ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen; offene tatsächliche und rechtliche Fragen sind von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsverfahren zu klären. Der BGH hebt die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und der Bundesnetzagentur auf und verpflichtet die Bundesnetzagentur, den Genehmigungsantrag über die individuelle Netzentgeltvereinbarung für 2012 unter Beachtung der Senatsrechtsprechung neu zu bescheiden. Die Begründung der Behördenentscheidung, wonach nur physikalischer Netzbezug zu berücksichtigen sei, hält rechtlich nicht stand; maßgeblich ist der kaufmännisch-bilanziell abgerechnete Strombezug. Die Sache wird nicht an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die Bundesnetzagentur die noch offenen Fragen im neu eröffneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Bundesnetzagentur.