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Beschluss

EnVR 40/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist auf den kaufmännisch-bilanziellen Strombezug des einzelnen Letztverbrauchers abzustellen, nicht auf die physikalisch gemessene Stromentnahme. • Eine von der Bundesnetzagentur festgelegte Anzeigefrist (bis 30. September des Kalenderjahres) für individuelle Netzentgeltvereinbarungen stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar, sondern eine zulässige behördliche Verfahrensfrist im Sinne des VwVfG. • Eine Festlegung der Bundesnetzagentur ist teilweise aufhebbar, wenn die beanstandeten Regelungsteile sachlich teilbar sind und die übrigen Regelungen weiterhin selbständig bestehen können.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Festlegung zu individuellen Netzentgelten; Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs • Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist auf den kaufmännisch-bilanziellen Strombezug des einzelnen Letztverbrauchers abzustellen, nicht auf die physikalisch gemessene Stromentnahme. • Eine von der Bundesnetzagentur festgelegte Anzeigefrist (bis 30. September des Kalenderjahres) für individuelle Netzentgeltvereinbarungen stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar, sondern eine zulässige behördliche Verfahrensfrist im Sinne des VwVfG. • Eine Festlegung der Bundesnetzagentur ist teilweise aufhebbar, wenn die beanstandeten Regelungsteile sachlich teilbar sind und die übrigen Regelungen weiterhin selbständig bestehen können. Die Betroffene betreibt ein holzverarbeitendes Gewerbe und an ihrem Standort ein Biomasseheizkraftwerk, dessen Strom ausschließlich in die Kundenanlage eingespeist wird. Die Anlage ist an das Netz der W. GmbH angeschlossen und EEG-gefördert. Die Bundesnetzagentur erließ eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach EnWG und StromNEV, darin u. a. Regeln zur Ermittlung der Benutzungsstunden und eine Anzeigefrist bis zum 30. September. Die Betroffene verlangte individuellen Netzentgeltanspruch nach § 19 Abs. 2 StromNEV und focht die Festlegung in den Punkten zu Nummer 3 a (Benutzungsstunden: physikalischer Bezug) und Nummer 4 (Anzeigefrist) an. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück; die Rechtsbeschwerde der Betroffenen richtete sich gegen diese Entscheidung. • Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet; die Festlegung ist insoweit rechtswidrig, als sie für die Ermittlung der Benutzungsstunden auf die physikalisch gemessene Jahreshöchstlast abstellen will. Nach höchstrichterlicher Entscheidung ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV maßgeblich der kaufmännisch-bilanziell ermittelte Strombezug des einzelnen Letztverbrauchers, nicht die tatsächlich-physikalische Stromentnahme. • Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, den Gesetzesmaterialien und dem Zweck der Vorschrift: Entscheidend sind die kaufmännisch-bilanziellen Verhältnisse beim einzelnen Letztverbraucher. Die vom Beschwerdegericht vertretene technische/physikalische Betrachtungsweise lässt sich mit höherrangigem Recht nicht vereinbaren. • Die Vorgabe der Bundesnetzagentur zur Anzeigefrist (bis 30. September) ist dagegen zulässig. Die Frist ist als behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 VwVfG einzustufen und keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; die Behörde darf solche Verfahrensfristen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Anzeigeverfahrens setzen. • Die Festlegung ist sachlich teilbar; die Aufhebung des beanstandeten Ausspruchs zu Nummer 3 a lässt die übrigen Regelungen der Festlegung bestehen. Für die entfallene Regelung tritt widerspruchsfrei die gesetzliche Vorgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (kaufmännisch-bilanzieller Strombezug) an ihre Stelle. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG; die Kosten des Verfahrens sind anteilig aufzuteilen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen teilweise stattgegeben und den Ausspruch zu Nummer 3 a der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 aufgehoben, weil diese Vorschrift dem höherrangigen Recht widerspricht: Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist der kaufmännisch-bilanziell ermittelte Strombezug maßgeblich und nicht die physikalisch gemessene Stromentnahme. Die Anzeigefristregelung (Nummer 4) wurde hingegen als rechtmäßig bestätigt; sie ist eine zulässige behördliche Verfahrensfrist nach dem VwVfG. Die Festlegung ist sachlich teilbar, sodass die Aufhebung nur den beanstandeten Regelungsteil betrifft und die übrigen Bestimmungen weiter gelten. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der Betroffenen zu einem Drittel und der Bundesnetzagentur zu zwei Dritteln auferlegt, der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 250.000 Euro festgesetzt.