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Urteil

X ZR 142/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein individuelles Versäumnis des Reisenden oder Dritter, das zur Unbrauchbarkeit persönlicher Reisedokumente führt, fällt nicht unter höhere Gewalt i.S. von § 651j BGB. • Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB liegt nur vor, wenn ein von außen kommendes, der Sphäre keiner Vertragspartei zuzuordnendes Ereignis die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt. • Die Pflicht des Reisenden, die zur Teilnahme erforderlichen Reisedokumente bereitzustellen, gehört zur persönlichen Risikosphäre des Reisenden.
Entscheidungsgründe
Fehlende Reisedokumente durch individuelles Versäumnis sind keine höhere Gewalt • Ein individuelles Versäumnis des Reisenden oder Dritter, das zur Unbrauchbarkeit persönlicher Reisedokumente führt, fällt nicht unter höhere Gewalt i.S. von § 651j BGB. • Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB liegt nur vor, wenn ein von außen kommendes, der Sphäre keiner Vertragspartei zuzuordnendes Ereignis die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt. • Die Pflicht des Reisenden, die zur Teilnahme erforderlichen Reisedokumente bereitzustellen, gehört zur persönlichen Risikosphäre des Reisenden. Die Klägerin buchte eine Pauschalreise in die USA für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter. Für die Klägerin und ihre Tochter wurden neue Reisepässe bei der Gemeinde (Streithelferin) beantragt und ausgegeben. Die Streithelferin bestätigte der Bundesdruckerei den Empfang der Pässe nicht, woraufhin die Bundesdruckerei die Sendung als abhandengekommen meldete und die Pässe zur Fahndung ausschreiben ließ. Am Abreisetag wurde der Klägerin und ihrer Tochter der Abflug in die USA verweigert. Die Beklagte erstattete einen Teil des Reisepreises; die Klägerin verlangt die Rückzahlung des restlichen Reisepreises und berief sich auf ein Kündigungsrecht nach § 651j BGB. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • § 651j BGB eröffnet ein Kündigungsrecht, wenn die Reise infolge unvorhersehbarer höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt ist; dieser Begriff knüpft an die haftungsrechtliche höhere Gewalt an. • Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinem der Parteien zuzuordnendes Ereignis, dessen Folgen auch bei Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. • Rechtsprechung und europäische Richtlinien zeigen, dass vor allem Ereignisse außerhalb der Lebenssphäre beider Parteien (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, allgemeine Reisebeschränkungen) als höhere Gewalt zu qualifizieren sind. • Die Pflicht, gültige und geeignete Reisedokumente rechtzeitig vorzuhalten, gehört zur persönlichen Sphäre des Reisenden; Ausfälle hierdurch sind in dessen Risikobereich und nicht als höhere Gewalt zu behandeln. • Im vorliegenden Fall betraf die Unbrauchbarkeit der Pässe nur die Klägerin und ihre Tochter als Inhaberinnen der Dokumente; die Ursache lag in einem individuellen Versäumnis der Streithelferin und nicht in einem allgemein die Öffentlichkeit treffenden Ereignis. • Dass mehrere Pässe aus derselben Sendung betroffen waren, ändert nichts daran, weil die Wirkung der behördlichen Maßnahmen jeweils die Sphäre der einzelnen Passinhaber traf. • Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 651j Abs. 1 BGB nicht gegeben sind und der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nicht aus dieser Norm hergeleitet werden kann. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen und die Klägerin erhielt den restlichen Reisepreis nicht. Die Entscheidung gründet darauf, dass die fehlende Eignung der Reisedokumente auf ein individuelles Risiko der Klägerin und ihrer Tochter zurückzuführen ist und somit nicht als höhere Gewalt i.S. von § 651j BGB zu qualifizieren ist. Der Reiseveranstalter hatte die vertraglich geschuldeten Leistungen bereitzustellen, die Pflicht zur rechtzeitigen und geeigneten Vorlage der Pässe lag jedoch bei den Reisenden. Deshalb kann die Klägerin nicht wegen der auf sie bzw. ihre Tochter entfallenden Dokumentenprobleme den Vertrag nach § 651j BGB kündigen oder den Reisepreis vollständig zurückverlangen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.