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Urteil

3 StR 103/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr endet die Tat erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung, also auch mit der Zahlungsabwicklung. • Bei der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sind Ahndungs- und Abschöpfungsanteil zu unterscheiden; der Abschöpfungsanteil erfasst in der Regel mindestens den wirtschaftlichen Vorteil (§ 17 Abs.4, § 30 Abs.3 OWiG). • Die bloße Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter verhindert nicht grundsätzlich die Bestimmung eines Abschöpfungsanteils; nur bei gesicherter oder eingeleiteter Realisierung der Ansprüche kann davon abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterlassener Gewinnabschöpfung bei Verbandsgeldbuße • Bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr endet die Tat erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung, also auch mit der Zahlungsabwicklung. • Bei der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sind Ahndungs- und Abschöpfungsanteil zu unterscheiden; der Abschöpfungsanteil erfasst in der Regel mindestens den wirtschaftlichen Vorteil (§ 17 Abs.4, § 30 Abs.3 OWiG). • Die bloße Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter verhindert nicht grundsätzlich die Bestimmung eines Abschöpfungsanteils; nur bei gesicherter oder eingeleiteter Realisierung der Ansprüche kann davon abgesehen werden. Die Nebenbeteiligte (Personengesellschaft) führte als Bauunternehmung für die Firma B. Bauarbeiten in mehreren Stufen aus. Die Geschäftsführer P. und N. vereinbarten mit Verantwortlichen der Firma B., gegen Gewährung von Vorteilen den Zuschlag für Baustufe 6 zu erreichen. Vorteile bestanden in verbilligten Verkäufen von Doppelhaushälften und Zahlungen ohne vertragliche Grundlage. Die Angeklagten wurden wegen Bestechung und weiterer Taten verurteilt; gegen die Nebenbeteiligte setzte das Landgericht zwei Geldbußen von je 25.000 € fest und verzichtete auf Abschöpfungsanteile, obwohl es den wirtschaftlichen Gesamtvorteil auf etwa 500.000 € schätzte. Die Staatsanwaltschaft rügte die zu geringen Geldbußen; der Generalbundesanwalt führte die Revision. • Verjährung: Die Verjährungsfristen begannen erst mit der Zahlungsabwicklung (Schlussrechnungen 30.10.2006); Unterbrechungen durch Durchsuchungsbeschlüsse und Anklageeinreichung lagen vor, absolute Frist war bei Urteil noch nicht abgelaufen. • Tatbeendigung bei § 299 StGB: Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist materiell erst beendet, wenn die Unrechtsvereinbarung vollständig umgesetzt ist, also auch die Gegenleistungen vollständig geleistet und die bevorzugende Handlung abgeschlossen ist. • Anwendung auf den Fall: Die Unrechtsvereinbarung betraf nicht nur den Zuschlag, sondern die gesamte Vertragserfüllung einschließlich der Werklohnzahlungen; die Rechnungsbegleichung perpetuierte und intensivierte das Unrecht, sodass Tatbeendigung erst mit Zahlung erfolgte. • Geldbußenrecht (§ 30 OWiG): Verbandsgeldbuße besteht aus Ahndungs- und Abschöpfungsanteil; der Abschöpfungsanteil soll den aus der Tat entstandenen wirtschaftlichen Vorteil erfassen und bildet regelmäßig die untere Grenze der Geldbuße. • Fehler des Landgerichts: Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft auf Abschöpfungsanteile verzichtet mit der Begründung, Zivilansprüche der Firma B. könnten deren Realisierung erschweren; eine derartige Einschränkung ist nur zulässig, wenn die Realisierung der zivilrechtlichen Ansprüche bereits gesichert oder unmittelbar eingeleitet und verlässlich ist. • Beweis- und Schätzungsanforderungen: Die vom Landgericht angenommene Prognose, die Firma B. werde Ersatzansprüche in Höhe der geschätzten Vorteile sicher durchsetzen, ist nicht ausreichend belegt; auch die Schätzung des Gesamtvorteils (500.000 €) fehlt an nachvollziehbaren Grundlagen. • Rechtsfolgen: Weil das Landgericht nicht hinreichend begründet hat, ob und in welchem Umfang Abschöpfungsanteile zu bestimmen sind, ist der Ausspruch über die gegen die Nebenbeteiligte festgesetzten Geldbußen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; der Bundesgerichtshof hebt den Ausspruch über die gegen die Nebenbeteiligte festgesetzten Geldbußen auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft auf die Bestimmung eines Abschöpfungsanteils verzichtet hat, obwohl es den aus den Taten resultierenden wirtschaftlichen Vorteil geschätzt hatte. Eine Verrechnung mit oder ein Verzicht zugunsten zivilrechtlicher Ansprüche Dritter kommt nur in Betracht, wenn deren Realisierung gesichert oder unverzüglich eingeleitet und verlässlich ist; dies hat das Landgericht nicht hinreichend dargetan. Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtvorteils genügen den Anforderungen an eine schätzende Bezifferung nicht; daher ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.