Beschluss
3 StR 511/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsitzende einer Strafkammer muss nach § 243 Abs. 4 StPO nicht nur über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen berichten, sondern auch über deren wesentlichen Inhalt, insbesondere darüber, welche Angebote oder Erwägungen von Gericht oder Verteidigung geäußert wurden.
• Unterbleibt eine vollständige Mitteilung über derartige Gespräche, berührt dies nicht zwingend den Schuldspruch, kann aber den Strafausspruch aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Information früher ein Geständnis abgegeben und dadurch eine andere Strafzumessung erreicht hätte.
• Eine unvollständige Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der Verfahrensfehler ursächlich für die verhängte Strafe sein kann; die getroffenen Feststellungen können jedoch aufrechterhalten bleiben.
Entscheidungsgründe
Unvollständige Mitteilung nach §243 Abs.4 StPO führt zur Aufhebung des Strafausspruchs • Der Vorsitzende einer Strafkammer muss nach § 243 Abs. 4 StPO nicht nur über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen berichten, sondern auch über deren wesentlichen Inhalt, insbesondere darüber, welche Angebote oder Erwägungen von Gericht oder Verteidigung geäußert wurden. • Unterbleibt eine vollständige Mitteilung über derartige Gespräche, berührt dies nicht zwingend den Schuldspruch, kann aber den Strafausspruch aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Information früher ein Geständnis abgegeben und dadurch eine andere Strafzumessung erreicht hätte. • Eine unvollständige Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der Verfahrensfehler ursächlich für die verhängte Strafe sein kann; die getroffenen Feststellungen können jedoch aufrechterhalten bleiben. Die Angeklagten C. und Y. wurden vom Landgericht wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt; C. zu zwei Jahren und elf Monaten, Y. zu drei Jahren und sechs Monaten Haft. Vor der zweiten Hauptverhandlung führte der Vorsitzende außerhalb der Sitzung Gespräche mit dem Verteidiger von Y. und teilte Erwägungen zur Strafrahmenmilderung mit. In einem Gespräch vom 22. Juni 2015 äußerte der Vorsitzende Bedenken gegen eine doppelte Strafmilderung, zugleich aber die Bereitschaft, bei geeigneten Angeboten der Verteidigung eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht auszuschließen. Diese ergänzende Aussage wurde in der Mitteilung des Vorsitzenden in der ersten Sitzung jedoch nicht vollständig wiedergegeben. C. legte erst Monate später ein umfassendes Geständnis ab, wofür das Landgericht einen Täter‑Opfer‑Ausgleich und doppelte Rahmenmilderung berücksichtigte. Die Revisionen richten sich gegen Verfahrensverstöße, insbesondere Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO. • Rechtsfehler: Der Senat stellte eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO fest, weil der Vorsitzende nicht den wesentlichen Inhalt der vorverhandelten Erörterungen mitgeteilt hat; hierzu gehört, wer welche Standpunkte vertrat und ob das Gericht sich bei bestimmten Angeboten der Verteidigung eine bewährungsfähige Strafe nicht verschließen wolle. • Reichweite der Mitteilungspflicht: Die Pflicht erstreckt sich auf Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, die die Möglichkeit einer Verständigung oder die Erwartung einer konkreten Rechtsfolge betreffen; insbesondere sind auch Äußerungen zu möglichen Angeboten der Verteidigung und der Bereitschaft des Gerichts mitzuteilen (§ 243 Abs. 4 StPO, § 257c StPO). • Transparenzgebot: Die Mitteilungspflicht dient der öffentlichen Dokumentation so dass verständigungsbezogene Gespräche nicht informell und unkontrolliert außerhalb der Hauptverhandlung bleiben; deshalb ist nicht nur das Stattfinden, sondern der wesentliche Inhalt zu protokollieren. • Auswirkung auf Schuldspruch vs. Strafausspruch: Der Senat konnte ausschließen, dass der Schuldspruch gegen C. ursächlich mit dem Mitteilungsfehler zusammenhängt; die Verurteilung beruht auf der Beweiswürdigung und dem Geständnis. Dagegen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass C. ohne den Fehler früher geständig geworden und dadurch eine mildere Strafe möglich gewesen wäre, sodass der Strafausspruch aufgehoben werden muss (§ 337, § 354 Abs.2 StPO). • Verfahrensfolgen: Die Aufhebung des Strafausspruchs erfolgt nur für C.; die Feststellungen bleiben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen, insbesondere die des Y., wurden verworfen. Der Revision des Angeklagten C. wurde im Teil des Strafausspruchs stattgegeben: der Strafausspruch gegen C. ist aufgehoben, die Feststellungen bleiben erhalten und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil die Beweiswürdigung und das Geständnis rechtsfehlerfrei sind; allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Mitteilung C. früher geständig geworden und dadurch eine mildere Strafzumessung erreicht worden wäre. Die weitergehende Revision des C. sowie die Revision des Angeklagten Y. wurden verworfen; Y. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung betont die Pflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO, verständigungsbezogene Gespräche und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung mitzuteilen, und begründet damit die Rückverweisung zur Neufestsetzung des Strafmaßes.