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Entscheidung

4 StR 78/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220517B4STR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220517B4STR78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 78/17 vom 22. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 21. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält revisions- rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das sachverständig beratene Land- gericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Jahr 2009 mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis. In der Folgezeit konsumierte er re- gelmäßig bis zu zwei Gramm am Tag. Einhergehend damit zeigte er Verhal- tensauffälligkeiten. Der Konsum von THC führte bei ihm zu lang anhaltenden psychischen Störungen. Ab 2016 nahm er gelegentlich auch Kokain und trank in geringen Mengen Alkohol. Wenn er, was regelmäßig vorkam, wegen fehlen- der finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen einige Zeit weder Alkohol noch Drogen zu sich nahm, hatte er keine Entzugserscheinungen. Bis zu seiner Festnahme hielt sich der Angeklagte „im Umfeld anderer Drogenkonsumenten auf“ und finanzierte seinen Lebensunterhalt unter anderem durch Diebstähle. Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB abgelehnt, weil bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne dieser Vor- schrift vorliege. Trotz des festgestellten langjährigen Konsumverhaltens sei eine psychische Abhängigkeit zu verneinen. Dies werde daran deutlich, dass der Angeklagte während der Zeiträume, in denen er abstinent gewesen sei, weder ein erhöhtes Konsumverlangen gehabt, noch Entzugssymptome gezeigt habe. Drogen konsumiere er nur, wenn diese verfügbar seien. Der Drogenkonsum sei lediglich eine Begleiterscheinung seines Lebensstils, nicht aber ein wesent- licher, ihn antreibender Lebensbestandteil. 2 3 4 - 4 - b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer ihrer Maßregelentscheidung einen zu engen Begriff des Hangs und damit einen un- zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Für einen Hang gemäß § 64 StGB ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei- gung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Dass diese Neigung bereits den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat, ist dabei nicht erforder- lich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 408/16, Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113; Beschluss vom 21. August 2012 – 4 StR 311/12, RuP 2013, 34 f. mwN). Auch stehen das Fehlen von ausgeprägten Entzugserscheinungen und Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht notwendig entgegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271 mwN). Von diesem Maßstab ist das Landgericht zwar ausgegangen, seine Aus- führungen zu dessen Ausfüllung lassen aber besorgen, dass es dem Umstand, dass der Sachverständige eine „psychische Abhängigkeit“ verneint hat und Abstinenzintervalle ohne Entzugserscheinungen möglich waren, eine diesen Vorgaben nicht entsprechende Bedeutung beigemessen hat. 2. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die am 10. Februar 2016 begangene Raubtat unter dem Einfluss von Cannabis beging (Fall III. 1 der Urteilsgründe) und er den Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute im Fall III. 2 der Urteilsgründe sowohl zum Erwerb von Kokain als auch von Can- nabis verwandte, liegt die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs sowie einer hangbedingten Gefährlichkeit nicht fern. Schließlich erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass dem Angeklagten – trotz der festgestellten 5 6 7 8 - 5 - psychischen Auffälligkeiten – eine positive Behandlungsprognose im Sinne des § 64 Satz 2 StGB gestellt werden kann. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Ent- scheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nach- holung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin