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Beschluss

II ZR 169/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Unterschreitens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbeschwer unzulässig. • Bei der Streitwertbemessung für wiederkehrende Leistungen ist nach § 9 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der dreieinhalbfache Wert des Jahresbezugs anzusetzen; bei steigendem Jahresbetrag ist der höchste Jahresbetrag im Streitzeitraum maßgeblich. • Bei wirtschaftlicher Identität von Anträgen ist eine Zusammenrechnung der Werte nach §§ 5, 6 ZPO ausgeschlossen, so dass ein Teilbetrag hinzuzurechnen, nicht der volle Sicherungswert. • Selbst wenn die Mindestbeschwer erreicht wäre, läge kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vor.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht erreichter Mindestbeschwer • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Unterschreitens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbeschwer unzulässig. • Bei der Streitwertbemessung für wiederkehrende Leistungen ist nach § 9 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der dreieinhalbfache Wert des Jahresbezugs anzusetzen; bei steigendem Jahresbetrag ist der höchste Jahresbetrag im Streitzeitraum maßgeblich. • Bei wirtschaftlicher Identität von Anträgen ist eine Zusammenrechnung der Werte nach §§ 5, 6 ZPO ausgeschlossen, so dass ein Teilbetrag hinzuzurechnen, nicht der volle Sicherungswert. • Selbst wenn die Mindestbeschwer erreicht wäre, läge kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die Klägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Absicherung und Verpfändung von Versorgungsansprüchen sowie die Verurteilung zur Vorlage einer Rückdeckungsversicherung und stellt zugleich einen Zahlungsantrag in Höhe von 7.487,33 €. Sie rügt, der Streitwert für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren übersteige 20.000 €, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sei. Das Berufungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die Klägerin wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend war die Frage der korrekten Streitwertbemessung der verschiedenen Anträge und insbesondere, ob Werte zu addieren sind oder wirtschaftliche Identität eine Zusammenrechnung ausschließt. Weiter stritt die Parteien über die richtige Methode zur Berücksichtigung wiederkehrender, jährlich um 1 % steigender Rentenleistungen bei der Wertfestsetzung nach § 9 Abs. 1 ZPO. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den für die Nichtzulassungsbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 € übersteigt; der nachgewiesene Wert beläuft sich auf 19.003 €. • Für die Wertberechnung sind zunächst der Zahlungsantrag in Höhe von 7.487,33 € sowie ein weiterer Teilbetrag von gerundet 11.516 € zu berücksichtigen; Zinsen bleiben nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht. • Der Sicherungsantrag ist nach §§ 3, 9 Abs. 1 ZPO zu bewerten; bei wiederkehrenden Leistungen ist grundsätzlich der dreieinhalbfache Wert des Jahresbezugs maßgeblich. Wegen der jährlichen Erhöhung um 1 % ist bei veränderlichen Jahresbeträgen auf den höchsten Jahresbetrag im Streitzeitraum abzustellen; hier ergibt sich ein Monatsbetrag von 452,45 € (439,14 € zuzüglich dreimaliger 1%-Erhöhung). • Ein Antrag auf Sicherung kann wertmäßig nicht höher liegen als ein entsprechenden Zahlungsantrag (§ 6 Satz 1 ZPO). Deshalb durfte der volle Sicherungswert nicht zusätzlich zum Zahlungsantrag hinzugerechnet werden. • Wegen wirtschaftlicher Identität zwischen Zahlungs- und Sicherungsantrag konnte nicht der gesamte Betrag des Sicherungsantrags addiert werden; nur ein Teilbetrag wurde dem Zahlungsantrag hinzugefügt. • Auch der Antrag auf Vorlage einer Rückdeckungsversicherung ist wirtschaftlich identisch mit dem Antrag auf Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und führt nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung des Streitwerts. • Selbst materiell begründet wäre die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt: die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, erfordert keine Fortbildung des Rechts und nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf ihre Kosten verworfen, weil die erforderliche Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist; der festgestellte Beschwerdewert beträgt 19.003 € und liegt unter 20.000 €. Bei der Streitwertfestsetzung wurde der Zahlungsantrag und ein hinzuzurechnender Teilbetrag berücksichtigt, Zinsen blieben unberücksichtigt. Die Anträge auf Absicherung, Verpfändung und Vorlage einer Rückdeckungsversicherung sind wirtschaftlich mit dem Zahlungsantrag identisch, sodass eine Volladdition der Werte nicht vorgenommen werden durfte. Selbst bei Erreichen der Mindestbeschwer wäre die Revision nicht zuzulassen, da keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt.