Beschluss
1 StR 418/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Steuererklärungen mit übereinstimmend unrichtigen Angaben kann Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, sodass nicht in jedem Fall Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen ist.
• Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Landgericht ist grundsätzlich möglich und kann bei der Nachprüfung durch den BGH Bestand haben.
• Die Vernichtung interner Aufzeichnungen ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie der Verhinderung der Aufklärung dient; reine interne, nicht zur Buchführung bestimmte Aufzeichnungen können diese Strafschärfung nicht begründen.
• Zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sind im Urteil materielle Ausführungen erforderlich, wenn die Umstände eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Aussetzungsfrage geboten erscheinen.
Entscheidungsgründe
Tateinheit bei gleichzeitig eingereichten Steuererklärungen; Aufhebung des Strafausspruchs • Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Steuererklärungen mit übereinstimmend unrichtigen Angaben kann Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, sodass nicht in jedem Fall Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen ist. • Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Landgericht ist grundsätzlich möglich und kann bei der Nachprüfung durch den BGH Bestand haben. • Die Vernichtung interner Aufzeichnungen ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie der Verhinderung der Aufklärung dient; reine interne, nicht zur Buchführung bestimmte Aufzeichnungen können diese Strafschärfung nicht begründen. • Zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sind im Urteil materielle Ausführungen erforderlich, wenn die Umstände eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Aussetzungsfrage geboten erscheinen. Drei Angeklagte wurden wegen zahlreicher Steuerhinterziehungen verurteilt: B. in 69 Fällen zu fünf Jahren, C. in 66 Fällen zu vier Jahren und neun Monaten und A. in zwei Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Gegen die Urteile legten alle Angeklagten Revision ein; B. richtete sich vor allem gegen den Strafausspruch, C. und A. gegen formelle und materielle Fehler. Streitgegenstand war insbesondere, ob bei mehrfacher Hinterziehung verschiedener Steuerarten und Jahre Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist und ob strafschärfend die Vernichtung von Aufzeichnungen zu berücksichtigen ist. Weiter stritt A. um die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hatte zudem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und bestimmte Einzelstrafen verhängt. Der BGH überprüfte die Schuldsprüche und die Strafzumessung und hob Teile des Urteils auf. • Revisionen der Angeklagten führten teilweise zum Erfolg; im Kern bleibt die verfahrens- und tatgerichtliche Würdigung zu weiten Teilen bestehen. • Zur Konkurrenz der Steuerstraftaten: Grundsatz der Tatmehrheit bei gesonderten Steuererklärungen, Ausnahmen für Tateinheit bei äußerlich zusammenfallender Abgabe und übereinstimmend unrichtigen Angaben. • Hier waren Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2010–2013 jeweils zeitgleich eingereicht bzw. jedenfalls so veranlasst, dass übereinstimmende unrichtige Angaben vorlagen; daher liegt Tateinheit vor und die Annahme von Tatmehrheit war fehlerhaft für bestimmte Taten von B. und C. • Die fehlerhafte Behandlung der Konkurrenzverhältnisse führte zur Änderung des Schuldspruchs: Anzahl der tatbestandlichen Verurteilungen wurde reduziert (B.: 61 Fälle, C.: 58 Fälle) und die für bestimmte Taten festgesetzten Einzelstrafen entfallen. • Zur Vernichtung von Aufzeichnungen: Das Landgericht durfte nicht strafschärfend anführen, die Vernichtung habe die Aufklärung erschwert, weil die Kalenderaufzeichnungen von vornherein nicht zur buchhalterischen Erfassung bestimmt waren; eine andere Bewertung wäre nur bei Verletzung von Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten angezeigt gewesen (z. B. § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO). • Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gegenüber A. war unzureichend begründet; angesichts dessen sozialer Integration, fehlender Vorstrafen und familiärer Verhältnisse wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung im Urteil erforderlich gewesen. • Folge: Im Umfang der Wertungsfehler wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben. Bei B. und C. wurde der Schuldspruch insoweit geändert, dass wegen Zusammenfalls und übereinstimmend unrichtiger Angaben Tateinheit für die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Jahre 2010–2013 anzunehmen ist; dadurch reduzierte sich die Zahl der verurteilten Fälle (B. auf 61, C. auf 58) und die für diese Taten verhängten Einzelstrafen entfallen. Ferner wurde der Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die Vernichtung interner Kalenderaufzeichnungen zu Unrecht strafschärfend gewertet hatte; entsprechende Feststellungen bleiben unberührt, die Strafzumessung ist aber neu zu prüfen. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gegenüber A. wurde ebenfalls aufgehoben, da das Urteil keine hinreichende materielle Begründung enthält; hier ist das neue Tatgericht geboten, die Aussetzungsfrage unter Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten erneut zu prüfen. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.