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Beschluss

3 StR 136/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Erfolgsunwerts von Diebstählen ist der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Tatzeitpunkt maßgeblich. • Ist eine Sache zum Verkauf bestimmt, bemisst sich der Verkehrswert nach dem konkreten Bruttoverkaufspreis in den Verkaufsräumen, inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer. • Bei der Strafzumessung sind Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten unbeachtlich; saisonbedingte Preisreduzierungen zur Verkaufsförderung müssen nicht zwingend berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Verkehrswertmaßstab bei Ladendiebstahl: Bruttoverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer • Bei der Bemessung des Erfolgsunwerts von Diebstählen ist der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Tatzeitpunkt maßgeblich. • Ist eine Sache zum Verkauf bestimmt, bemisst sich der Verkehrswert nach dem konkreten Bruttoverkaufspreis in den Verkaufsräumen, inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer. • Bei der Strafzumessung sind Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten unbeachtlich; saisonbedingte Preisreduzierungen zur Verkaufsförderung müssen nicht zwingend berücksichtigt werden. Die Angeklagten wurden wegen mehrerer Diebstahldelikte vor dem Landgericht Düsseldorf verurteilt; Gegenstand der Revisionen war insbesondere die Bewertung des Erfolgsunwerts der entwendeten Kleidungsstücke. Das Landgericht hatte zur Bemessung des Erfolgsunwerts den Bruttoverkaufspreis der in den Geschäftsräumen entwendeten Waren zugrunde gelegt. Die Angeklagten rügten unter anderem, stattdessen sei der Nettoeinkaufspreis oder der Wiederbeschaffungsaufwand heranzuziehen bzw. saisonale Preisreduzierungen zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revisionsrechtfertigungen und beurteilte die rechtliche Zulässigkeit der vom Landgericht gewählten Maßstäbe. Die Revisionsverfahren betrafen sowohl Strafzumessungsfragen als auch die konkrete Wertermittlung einzelner Taten. Der Senat gab ergänzende Hinweise zu den Verfahrensrügen und zur Wertbemessung. • Der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ist ein taugliches Kriterium der Strafzumessung und bestimmt die Grenze der Geringwertigkeit nach den einschlägigen strafrechtlichen Wertungsgrundsätzen. • Ist die Sache beim Gewahrsamsinhaber zum Verkauf bestimmt, bemisst sich der Verkehrswert nach dem konkreten Verkaufspreis als tatsächlichem Marktpreis; hierzu zählt die im Einzelhandel ausgewiesene Umsatzsteuer. • Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten sind für die Verkehrswertbemessung unbeachtlich, da sonst der Verkehrswert von schuldunabhängigen Zufälligkeiten abhängen würde. • Preisreduzierungen aus Verkaufsförderung (z. B. saisonale Rabatte) müssen nicht zwingend in Abzug gebracht werden, weil der regelmäßige Verkaufspreis die Wertvorstellung der Marktteilnehmer prägt. • Die Überprüfung der vom Landgericht getroffenen Annahmen und Schlussfolgerungen ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten; die Revisionsrügen sind unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2016 bleibt in den angegriffenen Teilen bestehen. Der Senat bestätigt, dass der Bruttoverkaufspreis einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer als maßgeblicher Verkehrswert heranzuziehen ist und dass weder Nettoeinkaufspreise noch Wiederbeschaffungs-/Herstellungskosten den Wert mindern. Ebenso war es sachlich nicht zu beanstanden, saisonale Preisnachlässe nicht zu berücksichtigen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.