Entscheidung
IX ZR 231/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR231.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 231/15 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Vorgehen gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Mai 2017 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Ge- richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er- forderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei- 1 2 - 3 - dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 6. Mai 2017 umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf- hin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandun- gen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO ist unbegründet, weil der Kläger schon nicht aufzeigt, dass seine bisherigen Pro- zessbevollmächtigten ihn nicht mehr vertreten. Im Übrigen erscheint die beab- sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Gegen den die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 20. April 2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wäre aus den dargelegten Gründen unbegründet. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 01.04.2015 - 8 O 271/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2015 - I-28 U 86/15 - 3