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Entscheidung

2 StR 437/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310517B2STR437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310517B2STR437.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/16 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 wird als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Wegen der im Zusammenhang mit der sogenannten legendier- ten Kontrolle erhobenen Verfahrensrügen verweist der Senat auf sein Ur- teil vom 26. April 2017 (2 StR 247/16). 2. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Schuld- spruch auch hinsichtlich der mittäterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat sich das Landgericht bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht ersichtlich an der Rechtsprechung orientiert, wonach auf den Einfuhrvorgang als entschei- denden Bezugspunkt abzustellen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai - 3 - 2017 – 2 StR 364/16 und vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16 jew. mwN). Allerdings lassen sich den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände entnehmen, die die Annahme täterschaftlicher Beteiligung des Angeklag- ten an der Einfuhr im Ergebnis rechtfertigen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube