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Urteil

2 StR 489/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Manipulation von Radiosendungs-Gewinnspielen durch Vorinformation Dritter kann gemeinschaftlichen Betrug gem. § 263 Abs.1, § 25 Abs.2 StGB darstellen, wenn der Sender durch unwissentliche Auszahlung geschädigt wird. • Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter wiederholt und in Aussicht auf fortlaufende Einnahmen von einiger Dauer und Umfang handelt; das kann bereits bei der ersten Tat angelegt sein. • Bankrott nach § 283 Abs.1 Nr.1 StGB kann bei zielgerichteter Verlagerung von Einkünften zur Entziehung von Massemitteln und bei Gewinnsucht im Sinne des § 283a Satz 2 Nr.1 StGB zu verneinten Sanierungsabsichten festgestellt werden. • Die Annahme besonders schwerer Fälle und die Strafzumessung sind überprüfbar, wenn das Gericht die Regelbeispiele und persönliche Umstände abwägt und die Einzelstrafen plausibel begründet.
Entscheidungsgründe
Gewinnspielmanipulation und Entziehung von Insolvenzmasse als Betrug und Bankrott • Manipulation von Radiosendungs-Gewinnspielen durch Vorinformation Dritter kann gemeinschaftlichen Betrug gem. § 263 Abs.1, § 25 Abs.2 StGB darstellen, wenn der Sender durch unwissentliche Auszahlung geschädigt wird. • Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter wiederholt und in Aussicht auf fortlaufende Einnahmen von einiger Dauer und Umfang handelt; das kann bereits bei der ersten Tat angelegt sein. • Bankrott nach § 283 Abs.1 Nr.1 StGB kann bei zielgerichteter Verlagerung von Einkünften zur Entziehung von Massemitteln und bei Gewinnsucht im Sinne des § 283a Satz 2 Nr.1 StGB zu verneinten Sanierungsabsichten festgestellt werden. • Die Annahme besonders schwerer Fälle und die Strafzumessung sind überprüfbar, wenn das Gericht die Regelbeispiele und persönliche Umstände abwägt und die Einzelstrafen plausibel begründet. Der Angeklagte moderierte eine Morgenshow eines Privatsenders mit Gewinnspielen. In Absprache mit einem Komplizen wurden Vertrauenspersonen vorinformiert, so dass diese bei Anrufen die Lösungsworte bzw. Slogans nennen konnten und hohe Geldgewinne erhielten. Die Gewinner leiteten einen Großteil der ausgezahlten Beträge an den Komplizen weiter; dieser teilte die Beträge mit dem Angeklagten. Insgesamt wurden so bei neun Manipulationsfällen rund 75.200,73 Euro ausgezahlt; Angeklagter und Komplize erhielten zusammen 61.400 Euro. Parallel entzog der Angeklagte Gläubigern im Insolvenzverfahren Einkünfte, indem er Zahlungen über Dritte (GmbH, Lebensgefährtinnen, Dienstleister) überweisen ließ und sich verdeckt beträchtliche Honorare und Sonderzahlungen zuführte. Die entzogenen Mittel wurden für Luxusausgaben und Spielbankeinsätze verwendet; eine Restschuldbefreiung war erteilt worden. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen neunfachem Betrug und Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. • Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Auswahl der Anrufer manipulierte und diese in Kenntnis des Anrufs den Sender täuschten, sodass der Geschäftsführer irrtümlich Gewinne an vermeintlich reguläre Gewinner auszahlte; dadurch trat eine Vermögensminderung des Senders ein und damit der Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs.1 StGB) in Tateinheit mit Teilnahme nach § 25 Abs.2 StGB. • Gewerbsmäßigkeit wurde zu Recht angenommen: Der Angeklagte verfolgte von Beginn an die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, was die Strafschärfung rechtfertigt. • Beim Bankrott nach § 283 Abs.1 Nr.1 StGB sah das Landgericht zurecht die Entziehung von Massemitteln durch verdeckte Zahlungen an Dritte; in Verbindung mit der erkennbaren Absicht, durch luxuriösen Lebensstil Gläubigerinteressen zu missachten, liegt Gewinnsucht im Sinne von § 283a Satz 2 Nr.1 StGB vor. • Die Voraussetzungen besonderer Schwere der Fälle sind indiziert; das Landgericht hat unter Abwägung aller strafmildernden und -erschwerenden Umstände die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nachvollziehbar bemessen. • Die Differenzierung der Strafen gegenüber dem mitangeklagten Aufklärer ist schlüssig, da der Angeklagte Ideengeber und treibende Kraft der Manipulation war. • Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch blieb unbegründet; die Revision wurde auf den Strafausspruch beschränkt und verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock wurde verworfen. Der Angeklagte wurde wegen neunfachem Betrug und wegen Bankrotts verurteilt; die Feststellungen zu Gewerbsmäßigkeit und Gewinnsucht sowie die Annahme besonders schwerer Fälle sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (unter Einbeziehung Vorstrafen) wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, ebenso die Kostenentscheidung. Damit bleibt die Verurteilung in vollem Umfang bestehen; die bestehenden Feststellungen rechtfertigen die Strafhöhe und die Bewertung der rechtswidrigen Vermögensverfügungen.