Entscheidung
5 StR 108/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310517B5STR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310517B5STR108.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 108/17 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten S. G. und D. G. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Au- gust 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorge- nannte Urteil, soweit dieser Angeklagte betroffen ist aufgeho- ben und das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen dieses Angeklagten. Gründe: Während die Revisionen der Angeklagten S. und D. G. un- begründet nach § 349 Abs. 2 StPO sind, führt die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- 1 - 3 - teln in drei Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilten Angeklagten D. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Urteils und zur Ein- stellung des Verfahrens. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. März 2017 ausgeführt: „Die gegen den Angeklagten erhobene Anklage leidet an einem funktionellen Mangel. Sie genügt nicht den sich aus der Um- grenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Identifizierung der ihm vorgeworfenen Tat (§ 200 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten D. vor, ‚eine Tat wie zu I. 1. begangen zu haben‘ (Bd. VIII Bl. 60). Unter Zif- fer I 1 bis 6 werden dem Mitangeklagten S. G. sechs selbständige Handlungen des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt (Bd. VIII, Bl. 59 RS). Der Anklagesatz be- schränkt sich hinsichtlich des Angeklagten D. auf die allgemeine Behauptung, er habe sich spätestens im Jahr 2014 mit den Mitangeklagten S. , A. , D. und F. G. zusammengeschlossen, um in der Folge gewinnbringend Be- täubungsmittel zu vertreiben und den Erlös unter sich aufzutei- len (Bd. VIII Bl. 60 RS), er sei der Verkaufsebene der Banden- struktur zuzurechnen und habe auch als Abwesenheitsvertreter fungiert (Bd. VIII Bl. 61 RS). An welcher konkreten (Banden-) Tat zu Ziffer I 1 bis 6 (Bd. VIII Bl. 62) der Angeklagte tatsächlich beteiligt gewesen sein soll, erschließt sich jedoch weder aus dem übrigen Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Da dieser Mangel im Eröffnungsbeschluss nicht behoben wur- de (Bd. VIII Bl. 120), haftet er auch dem Beschluss selbst an (BGH, GA 80, 109). Die hieraus folgende Unwirksamkeit von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss muss zur Einstellung des Verfahrens führen (vgl. Meyer-Goßner in Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 200 Rn. 26). 2 - 4 - Hinzu kommt, dass die abgeurteilten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am 7., 11. und 13. Ju- ni 2015 (Bd. XI Bl. 52 RS) nicht Prozessgegenstand waren, weil sie weder Gegenstand der durch den Eröffnungsbeschluss zu- gelassenen Anklage noch einer Nachtragsanklage gegen den Angeklagten D. waren. Der vom Landgericht Berlin er- teilte rechtliche Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (Bd. X Bl. 106) steht der Anklageerhebung nicht gleich (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 260 Rn. 10).“ Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass ein neu verhan- delndes Tatgericht eine Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BtMG) sowie die Frage der Regelwirkung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG sorgfältiger zu begründen haben wird, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Mutzbauer Sander Dölp König Berger 3