OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 14/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB14
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB14.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/17 vom 1. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 26. Senats (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentge- richts vom 22. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach der am 8. April 2014 erfolgten Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht durch einen beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 85 Abs. 1 und 5 Satz 1 MarkenG, § 78 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO). 1 - 3 - Der am 4. April 2017 eingegangene Antrag der Antragsgegner auf Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Sep- tember 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89, 90). Zudem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weil ein Wie- dereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 1 MarkenG nicht mehr gestellt werden kann. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.01.2014 - 26 W (pat) 13/10 - 2