Entscheidung
2 StR 536/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR536
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR536.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 536/16 vom 6. Juni 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2016 a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung ei- ner weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigespro- chen. Den Angeklagten D. hat die Strafkammer ebenfalls wegen beson- ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D. betreffende Adhäsionsentscheidung ge- troffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsfehlern. Hinge- gen begegnet der Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen des abgeurteilten Tatvorwurfs gegen den Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Ange- klagten D. eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklag- ten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangezo- gen, beim Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und beim Angeklagten D. eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten Strafzumessungsgesichtspunkten „aus- schlaggebende Bedeutung“ zugemessen, hat es aber versäumt, diese in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstra- fenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt – auch einge- denk des beschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung von Strafzu- messungsentscheidungen – zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche. 2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der Adhäsions- antrag ist nicht rechtzeitig nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden, was 2 3 4 - 4 - von Amts wegen zu beachten ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutref- fend ausgeführt: „Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenkläge- rin Adhäsionsanträge gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt (Bd. XI, Bl. 370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Ange- klagten am 19. Februar 2016 zugestellt worden (Bd. XI, Bl. 93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 erklärte der Nebenklägervertreter je- doch, dass die Adhäsionsanträge nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB Bl. 25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des Landgerichts vom 1. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (Bd. XI, Bl. 104), erfolgte bis zum Beginn der Schlussvorträge keine wei- tere Antragstellung. Wird aber ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Pro- zesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 194/15).“ 5 - 5 - Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und – da auch hin- sichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist – auch hinsicht- lich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das Landge- richt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 6