Entscheidung
XI ZR 205/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060617BXIZR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060617BXIZR205.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 205/17 vom 6. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias so- wie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.548,38 €. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der H. AG aus einem beendeten Girovertrag auf Ausgleich des Schlusssal- dos in Höhe von 5.548,38 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen einen dahingehenden Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 8. Februar 2017 im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Zu- rückweisungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Februar 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. März 2017, einge- gangen beim Bundesgerichtshof am 16. März 2017, hat die Beklagte persönlich "Beschwerde" gegen diesen Beschluss eingelegt. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. 1. Die als Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO aufzufassende Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der von ihr mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 522 Abs. 3, § 544 ZPO). Die Beklagte ist zur Zahlung eines Betrages von 5.548,38 € verurteilt worden. Die Zinsen bleiben bei der Wertbe- rechnung unberücksichtigt (§ 4 ZPO). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses einge- legt worden ist (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Zurückweisungs- beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Februar 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist erst am 16. März 2017 beim Bun- desgerichtshof eingegangen. 3. Schließlich ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 3 4 5 - 4 - 4. Die Beklagte ist auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden. Eine Rücknahme ist nicht erfolgt. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 01.07.2016 - 6 O 109/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2017 - 5 U 140/16 - 6