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Entscheidung

2 ARs 203/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 203/17 2 AR 122/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG Kiel Az.: 706 OWi-337 Js 575/15 – 128/15 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. Die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ mit Sitz in Kiel erließ am 16. Februar 2015 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 250 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ord- nungswidrigkeit, die er auf dem N. begangen haben soll. Darin liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BinSchAufgG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 25 Nr. 1 BinSchPatentV und § 16 Abs. 5 Nr. 8, § 17 Abs. 2 Nr. 9 BinSchUO. Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft die Sache dem Amtsgericht Bonn vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 16. Februar 2017 für unzuständig erklärt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Ver- waltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit 1 2 - 3 - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Da- ran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die An- schrift des Hauptsitzes nicht angegeben. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Kiel hat sich dieses Ge- richt durch Beschluss vom 2. März 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außen- stelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Gene- raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wä- re. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Re- gelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 ge- nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selb- ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. 3 - 4 - II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG (Gesetz über die Aufga- ben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt – Binnenschifffahrtsauf- gabengesetz – BinSchAufgG vom 15. Februar 1956, BGBl. II S. 317, Neube- kanntmachung am 5. Juli 2001, BGBl. I S. 2026) in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Ein- spruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsge- richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Ge- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Buß- geldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen 4 5 6 7 - 5 - Gegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann aaO). Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor- nehmen. § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fas- sung hat insoweit folgendes bestimmt: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion.“ § 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG in jener Fassung hat dies wie folgt konkretisiert: „Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdi- rektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist.“ Die Wasser- und Schifffahrtsdi- rektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ost- seeküste, der schleswig-holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem Nord-Ostsee-Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (zur Begründung der späteren gesetzlichen Regelung vgl. BR-Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ nicht mehr diese Bezeichnung trägt, 8 9 10 - 6 - sondern als „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ bezeichnet ist, berührt die ursprünglich durch § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 – 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ und § 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdi- rektion zugewiesen hat, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wur- de, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ einschließt. Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Er- lass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum In- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbe- hörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwal- tung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung – WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirekti- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigen- 11 - 7 - verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeri- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blie- ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständi- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- keiten nach § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der ab dem 1. Juni 2016 geltenden Fas- sung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zugewiesen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK- OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 12