Entscheidung
2 ARs 277/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 277/16 2 AR 140/16 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 3/14 AG Kiel Az.: 802 OWi-430 Js 983/14 – 241/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. Die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ mit Sitz in Kiel erließ am 18. Oktober 2013 „gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 7 des See- lotsgesetzes“ einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 1.197 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem N. begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Ver- stoß gegen § 6 Abs. 3, § 21 Nr. 3 NOK-LotsV (Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde – NOK-Lotsverordnung – NOK-LV vom 8. April 2003, BAnz. 2003 Nr. 84 S. 9991). Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt 1 - 3 - worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außen- stellen dieser Behörde weiter wahr. Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Ge- richtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Au- ßenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Ge- richtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Rege- lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 ge- nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbstständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden. Nach Vorlage der Sache durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsge- richt Bonn hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei im funktionellen Sinn zu verstehen. Zur Ver- 2 3 - 4 - waltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Da- ran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die An- schrift des Hauptsitzes nicht angegeben. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, § 36 OWiG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SeeLG (Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984, BGBl. I S. 1213) und in Verbindung mit § 3 Nr. 2, § 4, § 15 Abs. 2 ALV (Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987, BGBl. I S. 1290) ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsge- richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Ge- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). 4 5 6 - 5 - Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Buß- geldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann aaO). Die Zuständigkeit der Behörden zum Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor- nehmen. § 5 Abs. 1 Nr. 3 SeeLG erteilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Verordnungsermächtigung dazu, die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann gemäß § 5 Abs. 2 SeeLG diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörden übertragen. Auf dieser Grundlage wurde die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2016, BGBl. I S. 1257) erlassen. § 15 Abs. 2 ALV übertrug die Zuständigkeit für die Verfol- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Aufsichtsbehörde (vgl. 7 8 9 - 6 - Ehlers, Seelotsgesetz, 2. Aufl., § 47 Rn. 1). § 3 Nr. 2 ALV bestimmte bis zum 3. Juni 2016, dass Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord für die Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/ Rostock/Stralsund ist. Demnach war zurzeit des Erlasses des Bußgeldbe- scheids die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zuständig. Daran hat die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwick- lung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) nichts geändert. Die Tatsache, dass die Behörde hierdurch seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr die Bezeichnung als „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ trägt, sondern „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ genannt wird, ist unerheblich. Die durch Rechtsvorschrift geregelte Zuständigkeit umfasst hinsichtlich der in den Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SeeLG, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 ALV) benann- ten Aufsichtsbehörde auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behör- denbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 – 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 ALV die Zuständigkeit auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest als Aufsichtsbehörden übertragen hat, handelt es sich daher um eine Zustän- digkeitsregelung, welche auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- fahrt Außenstellen Nord und Nordwest einschließt. Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die Generaldi- rektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung er- folgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur 10 11 - 7 - Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV- Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bun- desbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung – WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigenver- antwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen waren danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbstständige Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- keiten auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Aufsichtsbe- hörde im Sinne von § 3 ALV in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung 12 - 8 - übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständig- keit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/ Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube