Entscheidung
4 StR 49/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR49.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49/17 vom 7. Juni 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster (Westf.) vom 25. Oktober 2016 im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisi- on des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg; desgleichen weist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbun- desanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Das Landgericht hat den Strafrahmen nicht zutreffend bestimmt, so dass nicht auszuschließen ist, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre. Ohne nähere Ausführungen … hat das Landgericht die zu verhängende Strafe offen- bar dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 35/36). … Auch aus den wei- teren Urteilsgründen ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine weitere Be- gründung für die Annahme des Regelbeispiels beim Teilnehmer. Dieses begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. … … [Es] bestehen zum einen bereits Zweifel, ob hinsichtlich der Haupt- taten, abgesehen von den Taten A. Tatkomplex 1 Ziffer 2. (UA S. 8), die Annahme eines Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB aus- reichend begründet worden ist, da bei den einzelnen Taten (UA S. 8, 10 – 17) weder ein Einbrechen noch ein Einsteigen oder ein Eindringen hinreichend beschrieben worden ist. Da zum anderen bei der Teilnahme an einer als besonders schwer ver- schärften Haupttat an sich keine Akzessorietät besteht, da § 243 StGB lediglich eine Strafrahmenerweiterung enthält, ist … für die Anlastung besonders gefährlicher Begehungsweisen bzw. schutzobjektbezogener Erschwerungsgründe im Sinne des § 243 StGB zudem ein entsprechen- der Vorsatz auch des Teilnehmers erforderlich (vgl. Schönke/Schröder/ Eser/Bosch StGB § 243 Rn. 47; MüKoStGB/Schmitz StGB § 243 Rn. 82). Die tatbezogenen Umstände können also nur zugerechnet werden, wenn der Teilnehmer Kenntnis davon hatte (BeckOK StGB/Wittig StGB § 243 Rn. 32). Ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, dass 2 3 - 4 - die Haupttäter zur Erfüllung des Regelbeispiels § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in die geschützten Räume entweder einbrachen, einstiegen oder mit einem falschen Schlüssel eindrangen, wurde im Urteil jedoch nicht festgestellt. Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilde- rungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 – 1 StR 31/86). Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf die- sen Rechtsfehlern beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben wer- den.“ Dem schließt sich der Senat an. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Feilcke 4