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X ZR 53/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070617UXZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070617UXZR53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/15 Verkündet am: 7. Juni 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Berufungen gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeits- senats) des Bundespatentgerichts vom 16. Dezember 2014 wer- den zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. November 2001 - unter Inan- spruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 12. Januar 2001 - angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er- teilten europäischen Patents 1 223 302 (Streitpatents). 1 - 3 - Patentanspruch 1, auf den die weiteren Patentansprüche 2 bis 10 unmit- telbar oder mittelbar rückbezogen sind, hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: "Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und einer Halterung (30) mit Einstecköffnung (32), in wel- che der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5) lösbar gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, - dass die Halterung (30) gabelförmig mit zwei Haltearmen (34) ausge- bildet ist, - dass die Haltearme (34) jeweils eine Anlageseite (36) aufweisen, welche an Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) anliegen, - dass die Anlageseiten (36) und die Schmalseiten (16) zur Bildung ei- nes Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil verse- hen sind, und - dass an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugehörenden Schmalseite (16) des Zahnschaftes (14) jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen ist, welche in der eingesteck- ten Position gemeinsam einen Durchgang (3) für den Befestigungs- stift (5) bilden." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und in der Fassung von sieben Hilfsanträgen vertei- digt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über den Hilfsantrag 6 hinausgeht. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das 2 3 - 4 - Streitpatent im Hauptantrag weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit den ersten fünf erstinstanzlichen gestellten Hilfsanträgen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und erstrebt mit der von ihr eingelegten Berufung die uneingeschränkte Nichtigerklärung des Streitpatents. Gegenüber der Berufung der Klägerin verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung ihrer erstin- stanzlich gestellten Hilfsanträge 6 und 7 sowie eines weiteren, erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags 8. Entscheidungsgründe: Die Berufungen sind zulässig, bleiben aber in der Sache jeweils ohne Er- folg. I. Das Streitpatent betrifft eine Schneidzahnanordnung, die bei Erdbear- beitungsgeräten, wie etwa einer Bohrvorrichtung, einem Fräsrad oder einer Fräskette, zum Abtrag von Boden eingesetzt werden kann. Nach den Erläute- rungen in der Streitpatentschrift ist es beispielsweise aus der deutschen Pa- tentanmeldung 40 02 907 bekannt, den Schaft des Schneidzahns einer solchen Anordnung in einen taschenförmigen Aufnahmeraum einer Bohrkrone zu ste- cken, so dass auch dessen Breitseiten von den Seitenflächen der Aufnahmeta- sche umgeben sind. Die Befestigung erfolge durch einen Stift, der etwa mittig an der Breitseite des quaderförmigen Zahnschaftes angeordnet sei und sowohl die Seitenflächen der Aufnahmetasche als auch einen Mittebereich des Zahn- schaftes durchdringe. 4 5 - 5 - Die Schneidzähne, die beim Bodenabtrag durch Bohren oder Fräsen ei- nem erheblichen Verschleiß unterliegen, könnten zwar aufgrund der lösbaren Befestigung durch den Befestigungsstift leicht ausgetauscht werden. Für einen Austausch der Aufnahmetaschen, die ebenfalls einem erheblichen Verschleiß ausgesetzt seien, sei es hingegen erforderlich, die gesamte Aufnahmetasche oder zumindest einzelne Wände auszuwechseln. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät vorzuschlagen, die es unter Beibehaltung einer sicheren Befestigung des Schneidzahns ermöglicht, sowohl den Verschleiß als auch den Instandhaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents durch folgende, bereits vom Patentgericht verwendete Merkmalskombination erreicht werden: 1. Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät mit 1.1 einem Schneidzahn (10), weIcher einen Zahnkopf (12) und ei- nen Zahnschaft (14) aufweist, und 1.2 mit einer Halterung (30) mit Einstecköffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist. 2. In einer eingesteckten Position ist der Zahnschaft (14) in der Halte- rung (30) lösbar gehalten; 2.1 dies erfolgt mittels eines quer zur Einsteckrichtung angeordne- ten Befestigungsstiftes (5). 3. Die Halterung (30) ist gabelförmig mit zwei Haltearmen (34) ausge- bildet. 4. Die Haltearme (34) weisen jeweils eine Anlagenseite (36) auf; 6 7 8 - 6 - 4.1 die Anlageseiten (36) liegen an Schmalseiten (16) des Zahn- schafts (14) an. 5. Die Anlageseiten (36) der Haltearme (34) und die Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) sind zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen. 6. An der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugehörenden Schmalseite (16) des Zahnschafts (14) ist jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen; 6.1 die Ausnehmungen (18, 38) bilden in der eingesteckten Position einen Durchgang (3) für den Befestigungsstift (5). Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Streitpatentschrift und zeigen beispielhaft in verschiedenen Ansichten eine Hal- terung (Figurengruppe 1), einen Schneidzahn (Figurengruppe 2) und die mon- tierte Schneidzahnanordnung (Figurengruppe 3) der erfindungsgemäßen Vor- richtung: 9 - 7 - II. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen folgendes ausgeführt: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags habe sich für den Fachmann, einen Ingenieur des Maschinenbaus mit Fach- hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Kon- struktion und Wartung von Erdbearbeitungsgeräten, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. 10 11 - 8 - Das europäische Patent 439 821 (K3) betreffe eine Schneidkrone für Bohrrohre mit einfach auswechselbaren Zähnen. Die Bohrrohre würden zum Niederbringen einer verrohrten Bohrung, etwa einer Pfahlgründungs- oder Brunnenbohrung, und damit zur Erdbearbeitung verwendet. Die Schneidzahn- anordnung bestehe aus einer Schneidzahnhalterung (Hülse 1) und einem darin verankerten Schneidzahn (Zahn 4). Der Schneidzahn weise einen Zahnkopf (7) und einen Zahnschaft (Zahnfuß 5) auf. Die Halterung sei mit einer Einstecköff- nung (Ausnehmung 2) versehen, in die der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung eingesteckt werden könne. In der eingesteckten Position sei der Zahnschaft mittels eines quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstiftes (Spannhülse 9) in der Halterung lösbar gehalten. Damit seien die Merkmale 1.1 bis 2.1, nicht jedoch die Merkmale 3 bis 6.1 offenbart. Der Fachmann erkenne aufgrund seiner fertigungstechnischen Kenntnis- se, dass die in der K3 gezeigte separate Halterung für die Schneidzähne ge- genüber einer Halterung der Schneidzähne direkt in der Bohrkrone den Vorteil einer vereinfachten Herstellung habe. Zudem könne die Halterung bei Ver- schleiß über die Schweißverbindung gegen eine neue Halterung ausgetauscht werden. Nachteilig sei hingegen die pyramidenstumpfförmige Vertiefung, da diese fertigungstechnisch aufwändig sei, so dass insoweit ein Bedarf an einer einfacheren, kostengünstigeren Lösung bestanden habe. Das deutsche Gebrauchsmuster 93 10 691 (K4) beschreibe einen Bohr- ring zur Anbringung an das bohrlochseitige Ende eines Bohrrohres. Die Schneidzähne (Schneidelemente 1) wiesen jeweils Zahnschäfte (Halteabschnit- te 3) auf, die an ihrer vorderen und hinteren Stirnseite - und damit an den Schmalseiten des Zahnschaftes - jeweils mit einer Nut (4) versehen seien. Die- se Nut bilde in Verbindung mit der Federwand (14) eine formschlüssige Verbin- 12 13 14 - 9 - dung quer zur Einsteckrichtung des Schneidzahnes. An der Schmalseite des Zahnschaftes sei eine Ausnehmung (Querbohrung 9) vorgesehen, in der ein Querstift fixiert werden könne. Eine solche Nut-Feder-Verbindung sei deutlich einfacher herzustellen als die pyramidenstumpfförmige Vertiefung der K3, so dass eine Veranlassung für den Fachmann bestanden habe, für die an sich vor- teilhafte separate Verbindung zwischen Schneidzahn und Halterung anstelle der in der K3 gezeigten Art der Verbindung die aus der K4 bekannte Nut-Feder- Verbindung zu verwenden. Da die Halterung der K3 außen bereits U-förmig ausgebildet sei, nehme die Halterung nach Einbringung einer Nut-Feder- Verbindung eine gabelförmige Form mit zwei Haltearmen an. Diese wiesen dann jeweils eine Anlageseite auf, die an den Schmalseiten des Zahnschaftes zum Anliegen kämen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5 ergebe sich ebenfalls in naheliegender Weise aus K3 und K4. Anders liege der Fall bei Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6, der als zusätzliche Merkmale vorsehe, dass an einer dem Boden zugewandten Breit- seite (22) des Zahnschaftes (14) eine pfeilförmige Erhebung angeordnet sei, welche gegenüber der Halterung (30) vorstehe, und dass von einer oberen Flachseite der pfeilförmigen Erhebung (24) verschleißmindernde Elemente (25) vorstünden. Denn in der K4 sei zwar an der Breitseite ebenfalls eine Erhebung (Hartmetallaufpanzerung 7) vorgesehen, die über die Außenmantelfläche (8) des Bohrrings (5) radial aufwärts vorstehe. Es sei aber keine Pfeilform offenbart und es seien auch keine zusätzlichen verschleißmindernden Elemente vorhan- den. Der K3 sei zwar eine pfeilförmige Erhebung (Schneidfläche 12) zu ent- nehmen, die aber am Zahnkopf ausgebildet sei und als Schneidfläche diene. Eingelötete Widiastifte (= Verschleißelemente) seien außerdem alternativ zur 15 - 10 - Schneidfläche (12) genannt, dienten aber nicht als zusätzliche verschleißmin- dernde Elemente zum Schutz der oberen Flachseite der Erhebung. III. Das Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung der Be- klagten stand. 1. Patentanspruch 1 ist in der erteilten Fassung, die die Beklagte mit ih- rem Hauptantrag verteidigt, nicht rechtsbeständig, weil sein Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. a) Für den - vom Patentgericht zutreffend bestimmten - Fachmann, der sich vor das Problem gestellt sah, eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbear- beitungsgerät zu entwickeln, die es unter Beibehaltung einer sicheren Befesti- gung der Schneidzähne ermöglicht, sowohl den Verschleiß als auch den In- standhaltungsaufwand zu verringern, gab es Anlass, die K3 und die K4 in seine Überlegungen einzubeziehen. b) Die K3 macht es sich zur Aufgabe, eine Schneidkrone für Bohrrohre zum Niederbringen einer verrohrten Bohrung wie zum Beispiel für Pfahlgrün- dungs- oder Brunnenbohrungen (K3, S. 2, Z. 3 ff.) und damit ein Erdbearbei- tungsgerät zu schaffen, bei dem die infolge großen Verschleißes erforderlichen Instandsetzungsarbeiten mit einfachen Mitteln vor Ort vorgenommen werden können (K3, S. 2, Z. 27 ff.). Als Lösung schlägt die K3 eine Schneidzahnanord- nung vor, die einen Schneidzahn (Zahn 4) bestehend aus einem Zahnkopf (7) und einem Zahnschaft (Zahnfuß 5) sowie eine Halterung (Hülse 1) mit Ein- stecköffnung (Ausnehmung 2) aufweist. Der Zahnschaft ist in der Halterung lösbar durch einen quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (Spannhülse 9) gehalten. Damit offenbart die K3 zwar die Merkmale 1 bis 2.1 16 17 18 19 - 11 - und dabei insbesondere eine Halterung mit Einstecköffnung, in welche der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist. Die Halterung weist jedoch keine zwei Haltearme auf, deren Anlageseiten ebenso wie die Schmalseiten des Zahnschaftes zur Bildung eines Formschlusses profiliert sind. c) Interessant war für den Fachmann zudem die (knapp vier Jahre nach der K3 veröffentlichte) K4, die sich mit dem gleichgelagerten Problem befasst, einen Bohrring derart weiterzubilden, dass er schneller wieder in einen betriebs- fähigen Zustand versetzbar ist (K4, S. 2, Abs. 2). Zu diesem Zweck sind an dem bohrlochsohlenseitigen Ende des hohlzylindrischen Grundkörpers des Bohr- rings (5) Ausnehmungen (10) ausgebildet, in welche die Zahnschäfte (Halteab- schnitte 3) der Schneidzähne (Schneidelemente 1) lösbar eingesetzt werden können, womit die Merkmale 1 und 1.1 offenbart sind. Die Verbindung zwischen der Ausnehmung (10) und dem Zahnschaft (3) erfolgt formschlüssig über die vordere und hintere Stirnseite des Zahnschafts (3), in der jeweils eine Nut (4) ausgebildet ist, in die eine Federwand (14) der Ausnehmung (10) eingreift. Da- mit sind die Anlageseiten der Federwände und die Schmalseiten des Zahn- schaftes - teilweise entsprechend Merkmal 5 - zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen. Überdies befindet sich - teilweise entsprechend Merkmale 6 und 6.1 - an den Schmalseiten des Zahn- schaftes jeweils eine Ausnehmung (Querbohrung 9), die mit einer entsprechen- den Querausnehmung (13) der Federwand fluchtet, wodurch der Schneidzahn mittels eines Querstifts befestigt werden kann. Es fehlt jedoch insoweit an einer Verwirklichung der Merkmale 1.2 bis 6, als die Federwände Teil des Grundkör- pers des Bohrrings sind und damit keine Halterung bzw. Haltearme einer Halte- rung bilden. 20 - 12 - d) Dem Fachmann war aufgrund seines Fachwissens und seiner prakti- schen Erfahrung nicht nur bekannt, dass die Schneidzähne aufgrund ihrer Be- anspruchung im Betrieb einem hohen Verschleiß unterliegen und deshalb häu- fig, je nach Beschaffenheit des zu bearbeitenden Erdreichs sogar täglich, aus- getauscht werden müssen. Ihm war zudem geläufig, dass sich auch die die Zahnschäfte aufnehmenden Bereiche in erheblichem Maße abnutzen und des- halb ebenfalls ausgetauscht werden müssen, wenngleich dies nur in - vergli- chen mit den Schneidzähnen - größeren Zeitabständen erforderlich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben. Vor diesem Hintergrund erschloss sich dem Fachmann, dass es die in der K3 offenbarte Schweißverbindung zwischen der Halterung (Hülse 1) der Zähne längs ihres Randes und dem Grundkörper der Schneidkrone (K3, Z. 3 ff.; Z. 9 ff.; Patentanspruch 1; Figur 5a) ermöglicht, bei Verschleiß die Hülse und damit den besonders strapazierten Aufnahmebereich des Schneidzahns auszu- tauschen, wodurch sich ein Austausch des gesamten Grundkörpers erübrigt. Das gab ihm Veranlassung, auch bei dem in der K4 offenbarten Bohrring über eine Austauschbarkeit des den Zahnschaft aufnehmenden und deshalb im Be- trieb besonders beanspruchten Bereiches des Grundkörpers nachzudenken. Insoweit bot es sich an, diesen Bereich - wie die in der K3 offenbarte Halterung - als selbständiges Bauteil vorzusehen und in eine Ausnehmung des Ringkör- pers einzuschweißen, so dass es austauschbar wird. Hinsichtlich der Ausgestaltung des selbständigen Bauteils als Halterung für den Zahnschaft hatte die Nut-Feder-Verbindung der K4 gegenüber der py- ramidenstumpfförmigen Vertiefung der K3 den Vorzug, dass diese - entspre- chend den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts - deutlich einfacher hergestellt werden kann. Der demgegenüber von der Beru- fung erhobene Einwand, der Fachmann habe die Nut-Feder-Verbindung der K4 21 22 - 13 - dennoch verworfen, weil er diese Art der Befestigung als nicht hinreichend ge- gen ein Ausbrechen der Schneidzähne gesichert angesehen habe, greift nicht durch. Bereits die K3 geht davon aus, entsprechende Bedenken, die nach den Angaben der Entgegenhaltung ursprünglich gegenüber in Hülsen eingesetzten auswechselbaren Zähne bestanden haben sollen, überwunden zu haben (K3, S. 2, Z. 33 ff.). Nichts anderes gilt für die K4 und die dort offenbarte Nut-Feder- Verbindung. Die K4 ist nicht nur knapp vier Jahre nach der K3 veröffentlicht worden, sondern nimmt für sich in Anspruch, einen Bohrring zu offenbaren, der den Beanspruchungen im Betrieb auch im Hinblick auf die dort offenbarte Be- festigung der Schneidzähne gewachsen ist (K4, S. 2, Abs. 2). Anhaltspunkte dafür, dass danach dennoch in der Fachwelt die genannten Vorbehalte bestan- den haben, sind weder von der Beklagten dargelegt worden, noch sonst ersicht- lich. Gab es demzufolge Veranlassung, die Formschlussverbindung der K4 für die Befestigung des Schneidzahnschaftes in der Halterung zu wählen, war es aus fachlicher Sicht nur konsequent, sich auch bei der weiteren Ausgestal- tung der Halterung an den Vorgaben der K4 zu orientieren. Insofern führte die U-Form des dort gezeigten Zahnschaftes den Fachmann ohne weiteres zu ei- ner damit korrespondierenden Ausgestaltung der Halterung mit zwei gabelför- migen Haltearmen, die jeweils eine profilierte Anlagenseite aufweisen, um mit den entsprechend profilierten Schmalseiten des Zahnschaftes eine Form- schlussverbindung quer zur Einsteckrichtung zu bilden, wie auch das Patentge- richt ausgeführt hat, so dass sich die Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fas- sung des Hauptantrags für den Fachmann insgesamt in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 23 - 14 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war dem Fachmann in den von der Beklagten mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Fassungen eben- falls nahegelegt. Die mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Fassungen des Patentan- spruchs 1 unterscheiden sich von der Fassung des Hauptantrags durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale (Hilfsantrag 1: Merkmal 3.1; Hilfsantrag 2: Merkmale 3.1 bis 3.3; Hilfsantrag 3: Merkmale 3.1 bis 3.4): 3.1 Die gabelförmige Halterung (30) weist an ihrer Innenseite und an ih- rer Außenseite eine U-Form auf. 3.2 Die zwei Haltearme (34) verlaufen etwa parallel. 3.3 Die zwei Haltearme (34) sind in ihrem Fußbereich mit einem halb- kreisringförmigen Querjoch (42) miteinander verbunden und einstü- ckig ausgebildet. 3.4 Die Halterung (30) weist eine U-Form auf, wobei entlang einer U- förmigen Außenseite der Halterung (30) eine schräg verlaufende Seitenfläche (43) angeordnet ist, welche zur Anbringung an einem Grundkörper des Erdbearbeitungsgerätes mittels Schweißnaht aus- gebildet ist. Wie vom Patentgericht zutreffend ausgeführt worden ist, ergaben sich die Merkmale 3.1 bis 3.3 für den Fachmann in naheliegender Weise, wenn er sich bei der Ausgestaltung der Halterung an der U-Form des in der K4 gezeig- ten Zahnschaftes ausrichtete, den diese halten soll. Zur Ausbildung der Außen- seite der Halterung entsprechend Merkmal 3.4 wurde der Fachmann durch Fi- gur 5b der K3 angeregt, in der die Schweißnaht (11) im Schnitt dargestellt ist und aus der sich ergibt, dass die Halterung entlang der U-förmigen Außenseite eine schräg verlaufende Seitenfläche aufweist. 24 25 26 - 15 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war dem Fachmann in der von der Beklagten mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung ebenfalls nahe- gelegt. Diese hebt sich von der Fassung des Hilfsantrags 3 durch folgende wei- tere Merkmale ab: 3.2a Die zwei Haltearme (34) sind spiegelsymmetrisch zueinander ge- bildet. 7. Eine Breitseite (22) des Zahnschaftes (14), welche in der einge- steckten Position vom Erdbearbeitungsgerät abgewandt und dem Boden zugewandt ist, steht gegenüber der gabelförmigen Halte- rung (30) vor. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, werden die Haltearme zwangsläufig spiegelsymmetrisch zueinander ausgebildet, wenn die Halterung der K3 an die Zahnform der K4 angepasst wird. Bei der in K4 gezeigten Anord- nung nehmen die Zahnschäfte mit ihren im Querschnitt konkav ausgebildeten Schmalseiten die konvex ausgebildeten Schmalseiten der jeweils benachbarten Federwände (14) auf, wobei die Zahnschäfte mit ihren Breitseiten gegenüber den Breitseiten der Federwände vorstehen und das Vorstehen etwa durch eine auf den Breitseiten aufgebrachte Hartmetallpanzerung erreicht oder verstärkt werden kann (K4, S. 4, Abs. 3; S. 5, letzter Abs. Übergang auf S. 6; S. 7, letzter Abs.). In der K4 wird erläutert, dass damit ein Freischnitt des Bohrrings gewähr- leistet bzw. ein Festsetzen desselben vermieden werden soll (K4, aaO). Der Fachmann wurde dadurch zu einer entsprechenden Ausgestaltung des über eine Nut-Feder-Verbindung in einer Halterung angeordneten Zahnschaftes an- geregt, weil er erkannte, dass es insoweit unerheblich ist, ob der Zahnschaft unmittelbar in einer entsprechenden Aufnahme des Grundkörpers angeordnet 27 28 29 - 16 - ist oder, wie entsprechend den obigen Erläuterungen nahegelegt, mittelbar in einer Halterung, die ihrerseits in den Grundkörper eingeschweißt ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Patentgerichts ergab sich für ihn aufgrund seines Fachwissens zudem, dass mit einem Vorstehen der Zahnschäfte auch ein erhöhter Schutz und damit einer geringere Abnutzung der demgegenüber zurückstehenden Halterung verbunden ist, da diese auf die Zahnschäfte umge- leitet wird. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war dem Fachmann schließ- lich auch in der von der Beklagten mit dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung nahegelegt. Das gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 4 hinzugekommene Merk- mal: 3.5 Im Bereich der Einstecköffnung (32) sind die Haltearme (34) in ih- rem Abstand zueinander erweitert. ergab sich für den Fachmann aus der in seinem Fachwissen stehenden Über- legung, die Einstecköffnung für die Schneidezähne ein wenig zu erweitern, um den Zusammenbau zu erleichtern und Beschädigungen insbesondere bei scharfkantigen Ausbildungen zu vermeiden. IV. Das Urteil des Patentgerichts hält auch den Angriffen der Berufung der Klägerin stand. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsan- trags 6 entspricht der des Hilfsantrags 5 mit dem Unterschied, dass folgende Merkmale hinzutreten: 30 31 32 33 - 17 - 8. An einer dem Boden zugewandten Breitseite (22) des Zahnschaftes (14) ist eine pfeilförmige Erhebung (24) angeordnet, welche gegen- über der Halterung (30) vorsteht, und 8.1 von einer oberen Flachseite der pfeilförmigen Erhebung (24) stehen verschleißmindernde Elemente (25) vor. 2. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist zulässig. a) Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ur- sprünglich eingereichten Fassung hinaus. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Patentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereich- ten Fassung zu vergleichen. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmel- dung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fach- mann des betreffenden Gebietes der Technik der Gesamtheit der ursprüngli- chen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 162/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung). Danach ist auch ein gegenüber den in der Anmeldung formulierten Patentansprüchen "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenk- lich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebe- nen allgemeineren Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allge- meinheit für ihn bereits der Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch 34 35 36 - 18 - für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; aaO Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung). In der Beschreibung der Streitpatentanmeldung wird im Hinblick auf das in Figur 2c gezeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass auf der Breitseite (22) eine sich sowohl über den Zahnschaft (14) als auch über den Zahnkopf (12) erstreckende pfeilförmige Erhebung (24) angeordnet sei. Dabei sei deren Dicke derart ausgebildet, dass sie definiert gegenüber der Halterung (30) vorstehe, so dass nicht nur der Schneidzahn (10), sondern auch die Halterung (30) vor Ver- schleiß geschützt werden könne (B5, Abs. 25). Dass es insoweit vor allem auf ein Vorstehen der Breitseite des Zahnschaftes ankommt, geht aus der allge- meinen Beschreibung der Streitpatentanmeldung hervor, in der im Hinblick auf eine bevorzugte Ausführungsform ausgeführt wird, dass bei der Erdbearbeitung Verschleiß nicht nur an der Zahnschneide, sondern insgesamt an allen dem Boden zugewandten Flächen auftrete und deshalb die Halterung zusätzlich durch den vorstehenden Zahnschaft geschützt werde (B5, Abs. 15). Dem ent- nimmt der Fachmann, dass bereits das Vorsehen einer sich lediglich über die Breitseite des Zahnschaftes erstreckenden pfeilförmigen Erhebung (24) dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich ist, weil dadurch die Halterung vor Ver- schleiß geschützt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob sich die pfeil- förmige Erhebung darüber hinaus auch über die Breitseite des Zahnkopfes er- streckt. b) Durch Hinzufügung der Merkmale 8 und 8.1 wird Patentanspruch 1 auch nicht in einer Weise geändert, dass sein Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung erweitert wird. Es wird lediglich die Ausgestaltung einer dem 37 38 - 19 - Boden zugewandten Breitseite des Zahnschaftes dahin konkretisiert, dass an dieser eine pfeilförmige Erhebung angeordnet ist, welche gegenüber der Halte- rung vorsteht, und dass von einer oberen Flachseite der pfeilförmigen Erhebung verschleißmindernde Elemente vorstehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt damit kein Fall vor, in dem unzulässiger Weise ein Gegenstand nachträg- lich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden soll, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul). 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsan- trags 6 war für den Fachmann nicht naheliegend. a) Wie bereits das Patentgericht ausgeführt hat, weist die Breitseite des in den Figuren 1 und 2 der K4 gezeigten Zahnschaftes zwar eine Erhebung (Hartmetallaufpanzerung 7) auf, die über die Außenmantelfläche (8) des Bohr- rings (5) radial auswärts vorsteht (K4, S. 5, letzter Abs. Übergang auf S. 6). Es ist in der Entgegenhaltung aber weder offenbart, dass diese Erhebung pfeilför- mig ausgestaltet sein kann, noch, dass zusätzliche verschleißmindernde Ele- mente vorgesehen sein können. In der K3 ist zwar in den Figuren 2a und 5a eine pfeilförmige Erhebung gezeigt, die jedoch an der Zahnspitze ausgebildet ist und nach der Beschreibung als Schneidfläche (12) dient. Einer Anregung, die in K3 offenbarte pfeilförmige Erhebung auf den Zahnschaft zu erweitern oder dahin zu verlagern oder die sich über die Breitseite des in K4 offenbarten Zahnschaftes erstreckende Erhebung pfeilförmig auszugestalten, steht entge- gen, dass die pfeilförmige Erhebung nach der K3 als Schneidfläche dient und ihrer Funktion entsprechend allein am Zahnkopf positioniert werden kann. 39 40 - 20 - b) Ein Naheliegen ergibt sich auch dann nicht, wenn der Fachmann zu- sätzlich die deutsche Offenlegungsschrift 39 33 867 (K9) in den Blick nimmt. Diese offenbart zwar eine Bohrkrone (1) mit erhaben vorstehenden, dreieckför- migen "Freischnitträumern (10)" (K9, Sp. 4, Z. 1 ff.; Figur 1). Diese sind jedoch nicht an in Halterungen einsteckbaren Schneidezähnen angeordnet, sondern am Grundkörper (1) der Bohrkrone angegossen oder aufgeschweißt (K9, Sp. 4, Z. 1 ff.; Figur 1). Der Grundkörper ist seinerseits mit dem Bohrrohr (5) über eine Schweißnaht (2) verschweißt, und die Zahnspitzen (4) sind unterhalb der Frei- schnitträumer (10) mit Zahnansätzen (3) verschweißt, die an dem freien Ende des Grundkörpers (1) angeformt sind (K9, Sp. 3, Z. 57 ff.). Aus alledem ergibt sich keine Veranlassung, die in K3 offenbarte pfeilförmige Erhebung auf den Schaft des in die Halterung einsteckbaren Schneidezahns zu erweitern oder die sich über die Breitseite des in K4 offenbarten einsteckbaren Zahnschaftes er- streckende Erhebung pfeilförmig auszugestalten. c) Die Klägerin trägt schließlich nicht schlüssig vor, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 dem Fachmann durch vorbenutzten Stand der Technik nahegelegt war. Die von ihr eingereichte und auf den 31. Januar 1991 datierte Zeichnung "Wechselzahn" der B. (K10) entspricht im Wesentlichen der Zeichnung 2a der K3 und zeigt wie diese eine pfeilförmige Erhebung am Zahnkopf und nicht am Zahnschaft, so dass auf die obigen Ausführungen zum (fehlenden) Nahelie- gen des Merkmals 8 verwiesen werden kann. Im Unterschied zur K10 soll die weiterhin von der Klägerin vorgelegte und auf den 5. Mai 1992 datierte Zeich- nung der B. (K11) eine Einschweißhülse mit einer pfeilförmigen Erhebung auf einer dem Boden zugewandten Breitseite der Hülse zeigen, in die der Zahnschaft eingreift. Selbst wenn dies angenom- men wird, hat die Klägerin dennoch, auch nachdem dies von der Beklagten in 41 42 - 21 - der Berufungserwiderung beanstandet worden ist, nicht dargelegt, dass eine solche Einschweißhülse mit pfeilförmiger Erhebung der Öffentlichkeit vor dem 12. Januar 2001 zugänglich gemacht worden ist (Art. 54 Abs. 2, 56 EPÜ iVm Art. II § 6 Abs. 1 Ziff. 1 IntPatÜG). Die Frage, ob, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, damit auch die Anordnung einer entsprechenden pfeilförmigen Er- hebung auf einer erfindungsgemäßen Halterung naheliegend war, bedarf da- nach keiner Entscheidung. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.12.2014 - 1 Ni 11/14 (EP) - 43