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Entscheidung

1 StR 217/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:080617B1STR217
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:080617B1STR217.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 217/17 vom 8. Juni 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Revision des Angeklagten Y. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2017 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 12. Dezember 2016, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mit- angeklagten A. jeweils wegen Steuerhinterziehung in 46 Fällen so- wie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 46 Fällen zu Gesamtfreiheitsstra- fen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das angefochtene Urteil ist im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, weil ihm die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob Tatvoll- endung oder nur Versuch gegeben ist, nicht entnommen werden können. Hier- zu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „Die Urteilsgründe enthalten zwar Feststellungen zu den Daten der Steuererklärungen und zur Höhe der in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungs- und Voranmeldezeiträumen zu Unrecht, weil aus Abdeck- rechnungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge (UA S. 9 ff.). Mangels Feststellungen zu weiteren Angaben in den Erklärungen lässt sich je- doch nicht nachprüfen, ob die (unrichtigen) Steueranmeldungen zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) oder zu einer Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) der beteiligten Unternehmen geführt haben. Das Landgericht hat dies weder ausdrücklich festgestellt, noch lässt es sich dem Gesamtzu- sammenhang des Urteils entnehmen. Eben hiervon hängt aber die Frage der Tatvollendung ab. § 370 Abs. 1 AO ist nicht lediglich ein Erklärungs-, sondern auch ein Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen ande- ren nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 318/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 3 mwN). Betreffen wie hier alle verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten die Umsatzsteuer, sei es als Jahreserklärung oder als Vo- ranmeldung, tritt für die Fälle der Herabsetzung der bisher zu entrichten- den Steuer oder der Steuervergütung der tatbestandliche Verkürzungs- erfolg erst aufgrund der gemäß § 168 Satz 2 AO erforderlichen Zustim- mung der Finanzbehörde ein. In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung selbst vollendet (BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 2 - 4 - 5. Februar 2014 – 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). Die Frage, ob Versuch oder Vollendung vorliegt, entscheidet sich mithin nach dem Saldo der jeweiligen Erklärungen. Die Urteilsgründe beschränken sich demgegen- über jedoch auf die bloße Addition der in den inkriminierten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer je Voranmeldungszeitraum (UA S. 10, 12, 14 f., 16 f.), mithin auf die Bestimmung der – lediglich strafzumessungs- rechtlich relevanten – Höhe des beabsichtigten oder tatsächlich eingetre- tenen Steuerschadens.“ Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Aufhebung der Feststellungen zu den nicht vorhandenen Warenbewegungen und Abdeck- rechnungen sowie zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bedarf es nicht, denn diese sind rechtsfehlerfrei getroffen. Das gilt auch bezüglich der für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen über die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Ergänzende, den bisher getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 168 Satz 1 oder Satz 2 AO sind möglich und auch erforderlich. 3 - 5 - Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, weil der Rechtsfehler auch ihn hinsichtlich der nämlichen Taten betrifft, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt ist. Raum Graf Jäger Bellay Cirener 4