Entscheidung
2 StR 24/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/17 vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 17. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro ver- urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Formalrügen und sachlich- rechtlichen Einwendungen gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung; im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Der seit 2014 in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung un- tergebrachte, nicht vorbestrafte Angeklagte beging im August und September 2015 in drei Fällen Körperverletzungen zum Nachteil von zwei Mitpatienten und einem Betreuer: a) Am 4. August 2015 umfasste der Angeklagte mit beiden Händen den Kopf eines Mitpatienten, der ihn zuvor bestohlen hatte; er presste seine Dau- men gezielt auf die Augäpfel des Geschädigten, der hierdurch eine Hornhaut- verletzung erlitt, die nach ambulanter Behandlung folgenlos verheilte. b) Am 15. September 2015 packte der Angeklagte erneut den Kopf die- ses Mitpatienten und versuchte wiederum, seine Daumen auf dessen Augäpfel zu pressen. Dies konnte durch das Eingreifen einer Betreuerin verhindert wer- den. Sie zog den rund 160 Kilogramm schweren Angeklagten von dem Mitpati- enten weg; dieser trug Rötungen an den Augen und oberflächliche Hautverlet- zungen („Kratzer“) an Gesicht und Hals davon. c) Am 21. September 2015 griff der Angeklagte einer Mitpatientin mit beiden Händen in den Mund und zog ihre Mundwinkel weit auseinander, bis diese einrissen. Anschließend versuchte er, seine Daumen auf ihre Augäpfel zu 2 3 4 5 6 7 - 4 - pressen. Einem hinzutretenden weiteren Betreuer zog der Angeklagte die Brille vom Gesicht, zerdrückte sie mit beiden Händen und warf sie zu Boden. Er schlug mit beiden Händen auf den Betreuer ein und versuchte, mit „nach oben gerichteten Daumen“ nach dem Geschädigten zu greifen, wodurch dieser eine oberflächliche Hautverletzung unter dem linken Auge erlitt. In dem sich nun- mehr entwickelnden Handgemenge warf der Angeklagte den Geschädigten zu Boden, der eine Risswunde unterhalb des linken Auges, zwei Kratzwunden an den Armen, Prellungen an Rippen und Ellenbogen sowie Stauchungen im Be- reich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule davontrug; der Geschädigte be- fand sich mehrere Wochen in orthopädischer und rund zwei Monate in psycho- therapeutischer Behandlung. 2. Das Landgericht hat die Taten rechtlich als tatmehrheitliche Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewürdigt und ist – dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. folgend – davon ausge- gangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „zum jeweiligen Tat- zeitpunkt“ erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen sei. Es hat Einzelstrafen von 45, 45 und 30 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro verhängt und daraus eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro gebil- det. 3. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. , der bei dem Angeklagten eine als krankhafte seelische Störung einzuordnende „hirnorganische Schädigung“ mit Verhaltensauffälligkeiten diagnostiziert und ausgeführt hatte, dass der Angeklagte „inadäquat in seinen Reaktionsmecha- nismen“, „in seiner Frustrationstoleranz defizitär, im innerpsychischen Span- nungsbogen brüchig und in seiner Fähigkeit, Spannungen auszuhalten, erheb- lich defizitär“ sei und „eine ausgeprägte Neigung zu impulsiven, aggressiven und übergriffigen Handlungsmustern“ zeige, ist die Strafkammer zu der Über- 8 9 - 5 - zeugung gelangt, dass ein überdauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB vor- liege und zu befürchten sei, dass der Angeklagte „infolge seines Zustands“ auch künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und des- halb für die Allgemeinheit gefährlich sei. II. Die Überprüfung des Urteils zeigt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine Wahr- scheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende infolge seines fort- dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er- heblich gefährdet werden. Erforderlich ist danach zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands, der zumindest eine erheb- liche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher be- gründet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; 10 11 12 - 6 - Senat, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 207 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16). Hinzutreten muss die positive Feststellung, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlich- keit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306). An die Darlegungen in den Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilen- den Sachverhalt – wie hier – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (Senat, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 StR 53/17; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). 2. Gemessen hieran sind die Unterbringungsvoraussetzungen nicht trag- fähig belegt. a) Zur Frage des überdauernden Zustands ist die Strafkammer dem Sachverständigen Dr. B. gefolgt und hat angenommen, dass das Ein- gangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt sei, weil der Ange- klagte eine organische Wesensveränderung als Folge einer frühkindlichen Hirn- schädigung aufweise; er neige zu impulsiven, aggressiven und übergriffigen Handlungsmustern, wobei „es sehr plötzlich und unvorhersehbar zu Übergrif- fen“ kommen könne. b) Damit ist ein überdauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB nicht tragfähig belegt. Die Urteilsgründe lassen – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – besorgen, dass das Landgericht allein hierin einen länger dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB gesehen 13 14 15 16 - 7 - und angenommen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Taten unmittelba- rer Ausfluss der psychischen Erkrankung sind. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass der länger dauernde Zustand so beschaffen sein muss, dass be- reits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit auslösen können (Senat, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 376; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16). Eine auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführende Disposition des Angeklag- ten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Im- pulskontrolle in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, genügt deshalb zur sicheren Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; vgl. auch Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 – 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142, und vom 5. Juli 2011 – 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209). Den in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen und Wertun- gen, die sich in einer fragmentarischen Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen erschöpfen und eine eigenständige Wertung fast vollständig vermissen lassen, lässt sich nicht sicher entnehmen, ob der Angeklagte bereits durch alltägliche Ereignisse oder nur in besonderen Belastungssituationen in einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit gerät. Nicht erkennbar berücksichtigt hat die Strafkammer in diesem Zusam- menhang, dass der zum Zeitpunkt der Aburteilung 37 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen erst mit seiner im August 2014 erfolgten Aufnahme in die Einrichtung aggressiv und übergriffig agierte. Vergleichbare Verhaltenswei- sen aus früheren Lebensphasen und unter anderen Lebensbedingungen finden sich in den Urteilsgründen nicht. Soweit der Sachverständige Dr. B. in die- 17 18 - 8 - sem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass nunmehr eine „Verhaltens- änderung“ eingetreten sei, erschließt sich nicht, worauf eine solche Verhaltens- änderung beruhen könnte; unklar bleibt außerdem, ob es sich um eine dauer- hafte, unumkehrbare und von äußeren Umständen unabhängige Verhaltensän- derung handelt. Die Strafkammer hat schließlich nicht geprüft, ob die innerhalb der Ein- richtung aufgetretenen, den Angeklagten möglicherweise besonders belasten- den Situationen im Vorfeld der jeweiligen Taten dazu geführt haben können, dass der Angeklagte zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten nicht mehr in der Lage gewesen ist, aggressive Impulse zu steuern und zu beherr- schen. Hierfür könnten die Hinweise auf die jeweilige Vorgeschichte der drei Taten sprechen, die das Landgericht im Übrigen im Rahmen der Strafzumes- sung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Danach hatte sich der ge- schädigte Mitpatient D. mehrfach in das Zimmer des Angeklagten bege- ben und dort in dessen Eigentum stehende Gegenstände entwendet. Die Ge- schädigte F. hatte dem Angeklagten Angst eingejagt. Ob der Angeklagte bei diesen und weiteren Vorfällen jeweils aufgrund einer besonderen, nicht all- täglichen Belastung in eine Druck- und Überforderungssituation geraten war, hätte bei dieser Sachlage eingehender Erörterung bedurft. 2. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Erwartung be- gründet hat, dass vom Angeklagten in Zukunft erhebliche rechtswidrige Strafta- ten zu erwarten sind (vgl. § 63 Satz 1 StGB nF), halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie sind unklar und lückenhaft. a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nF liegt vor, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Ge- 19 20 21 - 9 - fühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305). Diese be- reits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31. Juli 2016 geltenden Recht her- ausgebildeten Anforderungen sind durch § 63 Satz 1 StGB in der geltenden Fassung dahingehend konkretisiert worden (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 17 f.), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er- heblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Straftaten, die – wie die einfache Körperverletzung – im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind, sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – BvR 298/12, juris Rn. 28). Daher vermag nicht jede einfa- che Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 5 StR 256/10, NStZ- RR 2011, 12, 13; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 544/13; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 18). b) Auch im Hinblick auf die Gefahrenprognose hat sich die Kammer auf die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. beschränkt und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Dabei bleibt unklar, ob sie sich dem Sachverständigen Dr. B. auch insoweit angeschlossen hat, als dieser die verfahrensgegenständlichen Angriffe des Angeklagten auf den Zeu- gen D. als „lebensbedrohend“ eingeordnet hat. Ob das Landgericht sich diese Einschätzung des Sachverständigen, die in den Bereich ureigener richter- licher Wertung übergreift, zu eigen gemacht hat, erscheint fraglich. Hiergegen könnte sprechen, dass es die jeweiligen Taten zum Nachteil des Geschädigten 22 23 - 10 - D. sowie das Verletzungsgeschehen zum Nachteil eines Betreuers – rechtlich unbedenklich – jeweils als „einfache“ Körperverletzungen im Sinne des § 223 StGB gewürdigt hat. Auch die Verhängung maßvoller, sich am unte- ren Ende des Strafrahmens bewegender Geldstrafen spricht dagegen, dass die Strafkammer dieser sachverständigen Bewertung gefolgt ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Gefahrenprognose jedoch einer sorg- fältigeren, auf eigenen prognostischen Erwägungen gründenden Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Dabei hätte neben dem konkreten Gewicht der An- lasstaten in die prognostischen Erwägungen eingestellt werden müssen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er sich nach den Taten für sein Fehlverhalten entschuldigt hat. Der Erörterung hätte außerdem bedurft, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten und die im Rahmen der anschließenden vorläufigen Unterbringung fest- gestellten Übergriffe auf Bedienstete unter besonderen Bedingungen – im Rahmen einer Betreuungseinrichtung bzw. im Rahmen der vorläufigen Unter- bringung im Maßregelvollzug – begangen hat. Auch diese Besonderheiten hät- ten im Rahmen der erforderlichen umfassenden Prognoseentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12, NStZ-RR 2012, 271 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203). 24 - 11 - Die Sache bedarf daher, zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Krehl Richter am BGH Zeng Dr. Eschelbach ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Bartel Grube 25