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Beschluss

3 StR 48/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Adhäsionsentscheidung muss konkrete Angaben zu Art und Entstehung außergerichtlicher Kosten enthalten; fehlt dies, ist insoweit gemäß § 406 Abs.1 S.3 StPO von der Entscheidung abzusehen. • Wird ein Beweisantrag vom Gericht als wahr unterstellt, bindet diese Wahrunterstellung das Tatgericht; die Revisionsprüfung richtet sich nach § 244 Abs.3 StPO. • Unzulässige Verzögerungen des Verfahrens können durch eine Feststellung nach § 354 Abs.1 StPO kompensiert werden.
Entscheidungsgründe
Wahrunterstellung, Adhäsionsentscheidungen und Verfahrensverzögerung • Adhäsionsentscheidung muss konkrete Angaben zu Art und Entstehung außergerichtlicher Kosten enthalten; fehlt dies, ist insoweit gemäß § 406 Abs.1 S.3 StPO von der Entscheidung abzusehen. • Wird ein Beweisantrag vom Gericht als wahr unterstellt, bindet diese Wahrunterstellung das Tatgericht; die Revisionsprüfung richtet sich nach § 244 Abs.3 StPO. • Unzulässige Verzögerungen des Verfahrens können durch eine Feststellung nach § 354 Abs.1 StPO kompensiert werden. Die Strafkammer des Landgerichts Wuppertal verurteilte die Angeklagten J. P. und Je. P. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen und die Angeklagte H. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer zu Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Das Landgericht traf außerdem eine Adhäsionsentscheidung und verurteilte die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung des Nebenklägers von außergerichtlichen Kosten i.H.v. 492,54 EUR. Die Angeklagten legten Revision ein; sie rügten u.a. Verfahrensmängel und Verletzungen von Vorschriften über Beweisanträge. Ferner beanstandete einer der Angeklagten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, weil das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach rund sieben Monaten fertiggestellt worden war. Der Generalbundesanwalt monierte insbesondere die unzureichende Bestimmung der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten. • Adhäsionsausspruch: Der Senat hob den Teil der Adhäsionsentscheidung auf, der die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 492,54 EUR verurteilte, weil das Urteil keine ausreichenden Angaben zu Art und Entstehung der Kosten enthält; insoweit ist gemäß § 406 Abs.1 S.3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. • Wahrunterstellung bei Beweisanträgen: Ergibt ein Beweisantrag eine Wahrunterstellung durch das Tatgericht, bindet diese Zusage das Gericht; die revisionsrechtliche Prüfung richtet sich dann nach den Maßstäben des § 244 Abs.3 StPO. Unzureichend bestimmte oder widersprüchliche Beweistatsachen dürfen nicht als wahr unterstellt werden, doch wenn das Gericht die Unterstellung vornimmt, darf es in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch dazu treten. • Anwendung auf den konkreten Beweisantrag: Das beantragte Sachverständigengutachten bezog sich nach Darstellung des Senats auf ein enges Zeitfenster (10:34–10:43 Uhr). Die Strafkammer hat die Wahrunterstellung nicht in unzulässiger Weise eingeengt; die tatsächlichen Feststellungen ergaben, dass der Überfall gegen 11:00 Uhr begann, also außerhalb des genannten Zeitfensters. • Strafzumessung: Bei der Angeklagten H. liegt die verhängte Strafe (ein Jahr und sechs Monate, zur Bewährung ausgesetzt) innerhalb des gemilderten Rahmens nach § 27 Abs.2, § 49 Abs.1 StGB und ist im Ergebnis gemäß § 354 Abs.1a StPO angemessen. • Verfahrensverzögerung: Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens zugunsten des Angeklagten J. P. ist gerechtfertigt, weil das Protokoll der Hauptverhandlung erst nahezu sieben Monate nach der Urteilsabsetzung gefertigt wurde; dies kompensiert der Senat durch die Feststellung nach § 354 Abs.1 StPO. • Kostenentscheidung: Die geringfügigen Erfolge der Revisionen rechtfertigen nicht, die Verfahrenskosten oder notwendigen Auslagen den Angeklagten ganz oder teilweise von der Staatskasse erstatten zu lassen (§ 473 Abs.4 StPO). Die Revisionen wurden im Übrigen verworfen; jedoch wurde der Teil des Adhäsionsurteils, der die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung des Nebenklägers von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 492,54 EUR verurteilte, aufgehoben und es wurde insoweit von einer Entscheidung abgesehen, weil das Urteil keine genügenden Angaben zu Art und Entstehung dieser Kosten enthält. Weiterhin stellte der Senat fest, dass das Verfahren gegen den Angeklagten J. P. rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, da das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach rund sieben Monaten fertiggestellt wurde; diese Feststellung erfolgte zur Kompensation des Verfahrensfehlers. Die sonstigen Rügen der Angeklagten blieben erfolglos; insbesondere die Schuld- und Strafzumessungsentscheidungen wurden bestätigt, wobei die gegen H. verhängte Bewährungsstrafe als angemessen beurteilt wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.