Entscheidung
3 StR 555/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR555
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR555.16.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/16 vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 13. Juni 2017 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenklägerinnen S. A. , F. A. und Se. A. gegen das Urteil des Landgerichts Os- nabrück vom 7. September 2016 werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag- ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Nebenklage nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht 1 2 3 - 3 - zum Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision der Nebenklage stets eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hin- sichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 445/15 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenklägerinnen er- heben lediglich die allgemeine Sachrüge. Nähere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revi- sionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revisionen sind deshalb als un- zulässig zu verwerfen." Dem stimmt der Senat zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 4 5 6