Beschluss
5 StR 190/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige umfasst den Unrechtsgehalt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sodass letztere Tat bei Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.
• Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO).
• Die Aufhebung mehrerer Einzelfreiheitsstrafen kann den Gesamtstrafenbeschluss entziehen und zur Zurückverweisung führen.
Entscheidungsgründe
Gesetzeskonkurrenz: Abgabe an Minderjährige verdrängt Handeltreiben; Teilaufhebung der Strafen • Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige umfasst den Unrechtsgehalt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sodass letztere Tat bei Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. • Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO). • Die Aufhebung mehrerer Einzelfreiheitsstrafen kann den Gesamtstrafenbeschluss entziehen und zur Zurückverweisung führen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen verurteilt, teils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Bei den Taten 1 bis 3 hatte er Betäubungsmittel ausschließlich an Minderjährige abgegeben; Tat 4 betraf auch sonstige Umstände einschließlich eines Einhandmessers und Schlagrings. Der Angeklagte legte Revision ein und räumte sein Geständnis ein. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere, ob wegen Gesetzeskonkurrenz die Verurteilungen wegen Handeltreibens zurücktreten müssen und ob einzelne Einzelfreiheitsstrafen aufzuheben sind. Zudem wurde geprüft, ob bei Tat 4 ein bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge und verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Der Angeklagte verzichtete auf die Rüge der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. • Der Schuldspruch ist insoweit unbegründet, als der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 zusätzlich wegen Handeltreibens verurteilt wurde; die Vorschrift zur gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige (§ 30 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 29a Abs.1 Nr.1 BtMG) erfasst den Unrechtsgehalt des Handeltreibens (§ 29 Abs.1 Nr.1 BtMG), sodass Gesetzeskonkurrenz vorliegt und das Handeltreiben zurücktritt. • Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte geständig war und sich nicht anders verteidigen konnte. • Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht habe; da die Einzelfreiheitsstrafen für Taten 1–3 aufgehoben werden, verliert der Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage und ist aufzuheben und zurückzuverweisen. • Zur Tat 4 greift die Annahme des Landgerichts, dass kein bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge vorliegt, nicht zu Lasten des Angeklagten; ebenso bleibt die Annahme verminderter Schuldfähigkeit unbeanstandet. • Der Angeklagte hat die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht Gegenstand der Revision gemacht, sodass hierzu nicht zu entscheiden war. Die Revision des Angeklagten wird zum Teil erfolgreich: Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen verurteilt ist; die Verurteilungen wegen Handeltreibens in den Taten 1–3 treten wegen Gesetzeskonkurrenz zurück. Die Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie der darauf beruhende Gesamtstrafenausspruch werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrigen Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Entscheidung stellt klar, dass die speziellere Vorschrift zur Abgabe an Minderjährige dem allgemeinen Handeltreiben vorgeht und dass die Änderung des Schuldspruchs im Revisionsverfahren zulässig war.