Beschluss
VIII ZB 41/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Wiedereinsetzung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind; sie setzt entscheidungserhebliche grundsätzliche Fragen voraus.
• Bei mündlicher Anweisung an die Kanzleimitarbeiterin zur Versendung einer korrigierten, zuvor unterschriebenen Berufungsschrift sind keine besonderen Vernichtungs- oder Kennzeichnungshandlungen des Rechtsanwalts erforderlich, wohl aber die ausdrückliche Anweisung, die Korrektur sofort und vorrangig zu versenden, um Vergessen und Verwechslung zu vermeiden.
• Erkennt der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Anweisung, dass die Mitarbeiterin wegen erhöhter Arbeitsbelastung abgelenkt sein könnte, bestehen erhöhte organisatorische Sorgfaltspflichten; ohne eine ausdrückliche Anweisung zur sofortigen Erledigung kann ihm ein Verschulden zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei fehlender ausdrücklicher Anweisung zur sofortigen Versendung • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Wiedereinsetzung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind; sie setzt entscheidungserhebliche grundsätzliche Fragen voraus. • Bei mündlicher Anweisung an die Kanzleimitarbeiterin zur Versendung einer korrigierten, zuvor unterschriebenen Berufungsschrift sind keine besonderen Vernichtungs- oder Kennzeichnungshandlungen des Rechtsanwalts erforderlich, wohl aber die ausdrückliche Anweisung, die Korrektur sofort und vorrangig zu versenden, um Vergessen und Verwechslung zu vermeiden. • Erkennt der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Anweisung, dass die Mitarbeiterin wegen erhöhter Arbeitsbelastung abgelenkt sein könnte, bestehen erhöhte organisatorische Sorgfaltspflichten; ohne eine ausdrückliche Anweisung zur sofortigen Erledigung kann ihm ein Verschulden zugerechnet werden. Der Kläger hatte dem Beklagten ein Quad verkauft; dieser trat vom Kaufvertrag zurück und wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten legte Berufung ein, adressierte das Schriftstück aber irrtümlich an das Amtsgericht statt an das Berufungsgericht. Nach Korrektur wurden zwei Fassungen vorgelegt; die Mitarbeiterin faxte und versandte versehentlich die falsch adressierte Fassung und vernichtete die richtige. Die Berufung ging daher verspätet ein und wurde als unzulässig verworfen. Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung mit der Darlegung, die Mitarbeiterin habe den Versand irrtümlich falsch veranlasst; das Berufungsgericht lehnte ab und der Beklagte wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den BGH. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die Sache wirft keine grundsätzlichen Fragen auf und bedarf keiner Fortbildung der Rechtsprechung. • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt bei mündlicher Anweisung zur Korrektur und Versendung der Berufungsschrift grundsätzlich, dass der Rechtsanwalt die Anweisung erteilt; zusätzliche Maßnahmen wie eigene Vernichtung des fehlerhaften Schriftsatzes sind nicht zwingend erforderlich. • Entscheidend ist jedoch, dass die Anweisung klar und präzise sein muss und die Erledigung sofort und vor anderen Arbeiten vorzunehmen ist, um Vergessen und Verwechseln zu verhindern (Verweis auf einschlägige BGH-Rechtsprechung). • Im vorliegenden Fall fehlt jeglicher Vortrag, dass der Rechtsanwalt eine solche unmittelbare und vorrangige Anweisung erteilt hat; die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin zeigt vielmehr, dass sie die korrigierte Fassung zunächst nur zur Aktenablage mitnahm und nicht sofort versandfertig machte. • Aufgrund der verkürzten Arbeitswoche und erhöhten Arbeitsbelastung bestand besondere Gefahr von Ablenkungen; dies begründete erhöhte organisatorische Sorgfaltspflichten, die der Rechtsanwalt zu beachten hatte. • Mangels Nachweis einer ausdrücklichen Anweisung zur sofortigen Versendung liegt ein Organisationsverschulden vor, so dass die Fristversäumnis nicht entschuldigt ist und die Wiedereinsetzung zu versagen war. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen; das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Berufungseinlegung versäumt wurde und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Rechtsanwalt nicht dargelegt hat, er habe seiner Mitarbeiterin eine klare, sofortige und vorrangige Anweisung zur Versendung der korrigierten Berufungsschrift erteilt, obwohl bei erkennbarem erhöhten Arbeitsanfall besondere organisatorische Vorkehrungen geboten waren; dadurch ist ihm das Versäumnis seiner Mitarbeiterin zuzurechnen und die Wiedereinsetzung zu versagen.