Beschluss
AnwZ (Brfg) 13/17
BGH, Entscheidung vom
5mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt wurde.
• Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nicht möglich, wenn die Frist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar ist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis und fristgerechter Nachholung der versäumten Handlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses möglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Zulassungsantrags bei versäumter Begründungsfrist; Wiedereinsetzung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt wurde. • Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nicht möglich, wenn die Frist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis und fristgerechter Nachholung der versäumten Handlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses möglich. Die Beklagte widerrief die Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem Anwaltsgerichtshof; das Urteil wurde ihr am 18.01.2017 zugestellt. Am 20.02.2017 beantragte sie beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Berufung. Die Begründungsfrist lief nach den einschlägigen Vorschriften bis zum 20.03.2017 ab. Statt einer Begründung reichte die Klägerin am 20.03.2017 einen Fristverlängerungsantrag beim Anwaltsgerichtshof ein und stellte parallel beim Bundesgerichtshof einen Wiedereinsetzungsantrag wegen angeblicher Übersendungsverzögerung. Die Fristverlängerung wurde abgelehnt und eine Begründung des Zulassungsantrags blieb aus. Die Klägerin legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 13.–24.03.2017 vor, reichte aber binnen der gesetzlichen Nachfrist keine Begründung nach. • Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Ablauf des 20.03.2017 endete und bis dahin keine Begründung beim Bundesgerichtshof einging. • Ein Fristverlängerungsantrag war ausscheidend, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar ist; außerdem war der Antrag an den Anwaltsgerichtshof unzuständig. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei unverschuldeter Versäumung in Betracht; Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hier führte die unzutreffende Übersendung an den nicht zuständigen Anwaltsgerichtshof und die rechtliche Unmöglichkeit einer Fristverlängerung dazu, dass kein unverschuldetes Versäumnis vorliegt. • Soweit die Klägerin wegen Krankheit ein Hindernis glaubhaft machte, ist ihr Antrag unzulässig, weil sie die versäumte Begründung nicht innerhalb der einenmonatigen Nachfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 VwGO) bis zum 25.04.2017 beim Bundesgerichtshof nachgeholt hat. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts beruhen auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Begründend ist festzustellen, dass die zweimonatige Begründungsfrist versäumt wurde und eine Fristverlängerung nicht möglich ist; damit bestand kein rechtfertigender Grund für die Versäumung. Auch eine mögliche Erkrankung führt nicht zum Erfolg, weil die Klägerin die Begründung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist nach Einsetzen des Wegfalls des Hindernisses nachgeholt hat. Aufgrund dieser Umstände fehlte die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung.