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Beschluss

4 StR 575/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Infragestellung der Verlässlichkeit eines Extraction-Reports genügt nicht, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). • Bei der Strafzumessung sind strafzumessungserhebliche Tatsachen ebenso bestimmt darzulegen wie schuldrelevante Tatsachen. • Die mögliche Rufschädigung der Polizei kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihr Eintritt substanziiert nachgewiesen ist und sie das Tatbild oder die Schuld geprägt hat (§ 46 Abs. 2 StGB). • Berufliche Stellung kann nur dann straferschwerend wirken, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung für die konkrete Tat Bedeutung hat (§ 46 Abs. 2 StGB).
Entscheidungsgründe
Bundesgerichtshof: Anforderungen an Beweiserhebung und Grenzen strafschärfender Rufschädigungswürdigung • Eine pauschale Infragestellung der Verlässlichkeit eines Extraction-Reports genügt nicht, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). • Bei der Strafzumessung sind strafzumessungserhebliche Tatsachen ebenso bestimmt darzulegen wie schuldrelevante Tatsachen. • Die mögliche Rufschädigung der Polizei kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihr Eintritt substanziiert nachgewiesen ist und sie das Tatbild oder die Schuld geprägt hat (§ 46 Abs. 2 StGB). • Berufliche Stellung kann nur dann straferschwerend wirken, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung für die konkrete Tat Bedeutung hat (§ 46 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte, zum Tatzeitpunkt Polizeibeamter in der Probezeit, wurde vom Landgericht Kaiserslautern wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Verfahren ging es unter anderem um Auswertungen seines Mobiltelefons (Extraction-Report), wonach weder eine herausgehende WhatsApp-Nachricht noch ein ausgehender Anrufversuch festgestellt worden seien. Der Angeklagte beantragte die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Klärung, ob das Mobiltelefon aktive Telefonie oder Internetverkehr aufwies; das Landgericht lehnte dies mit Verweis auf eigene Sachkunde ab. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht, dass durch die Tat dem Ruf der Polizei geschadet worden sei und machte dies zu einem straferschwerenden Umstand. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH überprüfte Punkte der Beweiswürdigung und der Strafzumessung. • Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens: Das Landgericht stützte seine Überzeugung auf den in der Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Extraction-Report. Die Innerlichkeit der Einträge erforderte keine besondere Sachkunde; die Revision stellte die Verständlichkeit nicht in Frage. Ein Sachverständigengutachten wäre nur geboten gewesen, wenn vernünftigerweise weitere, bislang unbekannte Tatsachen zu erwarten gewesen wären, die die Schuld in Frage stellen oder widerlegen könnten. Solche Anhaltspunkte fehlen; eine bloße pauschale Infragestellung der Verlässlichkeit des Reports reicht nicht aus (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). • Zur Beweiswürdigung bei strafzumessungserheblichen Tatsachen: Strafzumessungserhebliche Tatsachen sind wie schuldrelevante Tatsachen bestimmt festzustellen und zu belegen; die Urteilsgründe genügen dieser Anforderung nicht. Die bloße Behauptung, das öffentlich wahrgenommene Berufsbild der Polizei leide durch Gesetzesverstöße von Beamten, ersetzt keinen konkreten Nachweis eines eingetretenen Rufschadens. • Zur Anwendung des § 46 Abs. 2 StGB: Es ist zu prüfen, ob die behaupteten Folgen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen. Hier fehlt eine Darlegung, dass die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Polizei die Tat in ihrer Bewertung geprägt hat. Eine strafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung ist nur zulässig, wenn aus ihr besondere Pflichten folgen, deren Verletzung im Hinblick auf die konkrete Tat Bedeutung hat; dies ist vorliegend nicht ersichtlich. • Folgerung aus den Fehlern: Da die Erwägung über den angeblichen Rufschaden rechtsfehlerhaft ist und nicht ausreichend belegt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne diese Erwägung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Deshalb ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch bleibt in der Sache erhalten; im Strafausspruch ist das Urteil im Umfang der strafzumessungserheblichen Erwägung über einen angeblichen Rufschaden der Polizei aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Begründet wurde die Teilaufhebung damit, dass die Annahme eines rufschädigenden Effekts der Tat nicht substanziiert belegt und die berufliche Stellung des Angeklagten nicht geeignet dargelegt wurde, die Schuld in besonderer Weise zu erhöhen; die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens war hingegen nicht rechtsfehlerhaft, weil aus dem Extraction-Report ohne besondere Sachkunde ausreichbare Feststellungen möglich waren.