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Entscheidung

EnVZ 50/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200617BENVZ50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVZ50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 50/16 vom 20. Juni 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Rich- ter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergericht- lichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kos- ten selbst. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 1.552.626 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. 1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur Antrags- befugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweite- rung auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbrau- 1 2 - 3 - chers in § 3 Nr. 25 EnWG als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefug- nis in § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs- beschwerde auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739). Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des § 15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanla- ge im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG Gegenstand einer individuellen Netzentgelt- vereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV besagt dies dagegen nichts. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auf- fassung des Beschwerdegerichts, für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikali- sche Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochte- nen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Be- schluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessens- überprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird. 3 4 - 4 - 3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die tatrich- terliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur keinen re- visionsrechtlich beachtlichen Fehler des Beschwerdegerichts auf. Dessen tatrichterli- che Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 13/15 (V) - 5