Urteil
EnZR 32/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Tarif, der innerhalb der Schwachlastzeit nur eine geringfügig niedrigere Arbeitspreiskomponente aufweist, ist kein Schwachlasttarif im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV.
• Ziel der Vorschrift ist, Anreize zur Verlagerung des Verbrauchs in lastschwache Zeiten nicht zu behindern; daher muss der Preisvorteil für Schwachlastlieferungen hinreichend attraktiv sein.
• Der Preisvorteil muss jedenfalls die Differenz der Konzessionsabgabesätze übersteigen; reicht die Preisdifferenz nicht aus, greift der ermäßigte Konzessionsabgabesatz nicht.
• Die Rechtsfrage erfordert keine Vorabentscheidung des EuGH; die nationale Regelung steht nicht ersichtlich im Widerspruch zu Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG.
Entscheidungsgründe
Schwachlasttarif: hinreichender Arbeitspreisvorteil erforderlich • Ein Tarif, der innerhalb der Schwachlastzeit nur eine geringfügig niedrigere Arbeitspreiskomponente aufweist, ist kein Schwachlasttarif im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV. • Ziel der Vorschrift ist, Anreize zur Verlagerung des Verbrauchs in lastschwache Zeiten nicht zu behindern; daher muss der Preisvorteil für Schwachlastlieferungen hinreichend attraktiv sein. • Der Preisvorteil muss jedenfalls die Differenz der Konzessionsabgabesätze übersteigen; reicht die Preisdifferenz nicht aus, greift der ermäßigte Konzessionsabgabesatz nicht. • Die Rechtsfrage erfordert keine Vorabentscheidung des EuGH; die nationale Regelung steht nicht ersichtlich im Widerspruch zu Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG. Die Klägerin lieferte Strom in das Verteilernetz der Beklagten und bot „Nachtstrom/Duo“-Tarife mit einem um 0,98 Cent (Privatkunden) bzw. 0,82 Cent (Gewerbekunden) geringeren Arbeitspreis zwischen 22 und 6 Uhr an. Die Beklagte berechnete für diese Lieferungen Konzessionsabgaben mit dem höheren Satz von 1,99 Cent/kWh; die Klägerin hielt dagegen den ermäßigten Schwachlastsatz von 0,61 Cent/kWh für anwendbar und forderte Rückzahlung für Feb. 2010 bis Sept. 2014. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin legte Revision ein; der BGH hatte über die Vereinbarkeit der Tarifgestaltung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAV zu entscheiden. • Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. • § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV verweist auf die Zielsetzung der ehemaligen Bundestarifordnung (BTOElt): Schwachlasttarife sollen durch einen geringeren Arbeitspreis einen Anreiz zur Verlagerung des Verbrauchs in lastschwache Zeiten schaffen. • Diese Zweckrichtung bleibt trotz Wegfalls der BTOElt und Trennung von Netzbetrieb und Lieferung relevant; nur Tarife, die einen hinreichenden finanziellen Anreiz bieten, fallen unter die Vorschrift. • Das Berufungsgericht durfte annehmen, zugunsten der Klägerin, dass 22–6 Uhr typischerweise Schwachlastzeit sind, stellte jedoch fest, dass die Preisdifferenz der Klägerin (0,98 bzw. 0,82 Cent) geringer ist als die Differenz der Konzessionsabgabesätze, sodass der kalkulierte Preis ohne Konzessionsabgabe für Schwachlastzeiten sogar höher liegt als im übrigen Zeitraum. • Ein Tarif, dessen Preisvorteil die Differenz der Konzessionsabgaben nicht übersteigt, setzt keinen ausreichenden Anreiz und widerspricht damit der Zielsetzung der KAV-Bestimmung; die zusätzliche Differenzierung der Konzessionsabgabe darf nicht dazu dienen, erst einen Anreiz zu schaffen. • Die Regelung erstreckt sich gleichwohl auch auf zeitvariable Tarife; eine abweichende Auslegung wegen § 40 Abs. 5 EnWG ist nicht erforderlich. • Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, weil die nationale Regelung der KAV dem Schutzzweck der Versorgungssicherheit und Netzoptimierung dient und nicht offenkundig gegen die Richtlinie 2009/72/EG verstößt. Der BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts und weist die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Schwachlast-Konzessionsabgabesatzes, weil die von ihr angebotenen Tarife keinen hinreichenden Arbeitspreisvorteil für Schwachlastzeiten bieten. Die Preisdifferenzen von 0,98 bzw. 0,82 Cent liegen unter der Differenz der maßgeblichen Konzessionsabgabesätze, sodass der kalkulierte Nettopreis für Schwachlastzeiten nicht niedriger ist als für den übrigen Zeitraum. Daher würden durch die Anerkennung des ermäßigten Satzes die mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAV verfolgten Anreize zur Lastverlagerung unterlaufen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.