Entscheidung
VII ZB 17/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 17/14 vom 21. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main - Vollstreckungsgericht - vom 3. Februar 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Einholung von Aus- künften gemäß § 802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen ab- zulehnen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre- ckungsbescheid. Hierin sind tituliert: Hauptforderung in Höhe von 357,60 €, Ver- fahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) in Höhe von insgesamt 44,01 €, Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von ins- gesamt 79,90 €, Zinsen vom 16. Februar 2011 bis 15. Februar 2013 in Höhe von 36,94 € sowie Zinsen ab dem 16. Februar 2013 aus 357,60 €. Die Gläubi- gerin hat den Gerichtsvollzieher am 8. Oktober 2013 unter anderem mit der 1 - 3 - Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO beauftragt. Der Gerichts- vollzieher hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptforderung nicht 500 € betrage. Die gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Be- schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerde- gericht mit Beschluss vom 27. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit der zugelas- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Ge- richtsvollzieher anzuweisen, die Auskünfte einzuholen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent- scheidungen und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Einholung von Auskünften nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen. 1. Das Beschwerdegericht hält die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung für nicht erreicht. Hiernach ist die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstre- ckungsauftrags sind. Das Beschwerdegericht meint, hiernach seien nur die Hauptforderung in Höhe von 357,60 € zuzüglich 44,01 € Kosten des vorange- gangenen Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, so dass die Wertgrenze von 500 € nicht erreicht sei. 2 3 - 4 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nach den Maßstäben des § 802l Abs. 1 ZPO in der seit dem 26. November 2016 gültigen Fassung, die der Se- nat seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht stand. Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechts- beschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, so- fern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509, juris Rn. 12). Das ist hier mangels Übergangsregelung der Fall. Das vormals in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei jeder Vollstreckung möglich. 4 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.02.2014 - 61 M 448/14 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.02.2014 - 5 T 82/14 - 7