Beschluss
VII ZB 5/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ist ein konkreter Vollstreckungsauftrag erforderlich.
• Isolierte Aufenthaltserforschungsaufträge sind unzulässig; der Auftrag muss den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen.
• § 755 ZPO ist als Hilfsbefugnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu verstehen und berührt informationelle Selbstbestimmungsrechte, weshalb die Maßnahmen einer materiellen Rechtfertigung durch die Durchsetzung titulärer Ansprüche bedürfen.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO nur bei konkretem Vollstreckungsauftrag • Für die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ist ein konkreter Vollstreckungsauftrag erforderlich. • Isolierte Aufenthaltserforschungsaufträge sind unzulässig; der Auftrag muss den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen. • § 755 ZPO ist als Hilfsbefugnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu verstehen und berührt informationelle Selbstbestimmungsrechte, weshalb die Maßnahmen einer materiellen Rechtfertigung durch die Durchsetzung titulärer Ansprüche bedürfen. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gemäß § 755 ZPO und übergab einen vollstreckbaren Titel, nachdem der Schuldner unbekannt verzogen war. Der Gerichtsvollzieher forderte zusätzlich einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft, da eine Aufenthaltsermittlung nur zusammen mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubigerin verweigerte die Erteilung dieses weiteren Auftrags. Das Amtsgericht wies ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des Gerichtsvollziehers zurück; auch die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Die Gläubigerin ließ die Rechtsbeschwerde zu und verfolgt ihren Antrag vor dem Bundesgerichtshof weiter. Streitgegenstand ist, ob der isolierte Auftrag zur Aufenthaltsermittlung ohne konkret benannte Vollstreckungsmaßnahme ausreichend ist. Relevante Tatsache ist ferner, dass der Gesetzgeber § 755 ZPO neu gefasst hat und die Vorschrift in den Systemzusammenhang der Zwangsvollstreckung einzuordnen ist. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. • § 755 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gerichtsvollzieher Ermittlungen nur "auf Grund des Vollstreckungsauftrags" und bei Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung; danach ist die Aufenthaltsermittlung keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Hilfsbefugnis zur Unterstützung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§§ 753, 754 ZPO i.V.m. § 802a ff. ZPO). • Der Begriff des Vollstreckungsauftrags ist nach § 754 Abs. 1 und § 802a Abs. 2 ZPO als eindeutiger und bestimmter Antrag zu verstehen, der genaue Angaben zu Personen, Forderung und beantragter Vollstreckungshandlung enthalten muss; ein bloßer Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltsorts genügt diesen Anforderungen nicht. • Aus Systematik und Gesetzesbegründung folgt, dass die Aufenthaltsermittlung der Beschleunigung der Zwangsvollstreckung dienen soll; daher ist die Durchsetzung einer titulierten Forderung und nicht allein deren bloße Existenz materielle Voraussetzung für Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO. • Da die Maßnahmen des § 755 ZPO in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, bedürfen sie einer verfassungsgemäßen Rechtfertigung, die im Interesse des Gläubigers durch Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gegeben ist, wenn ein konkreter Vollstreckungsauftrag vorliegt. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf eine isolierte Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ohne die Erteilung eines konkreten Vollstreckungsauftrags, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügt. Der BGH bestätigt, dass § 755 ZPO nur als Hilfsbefugnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung anwendbar ist und nicht eigenständig durchsetzbar ist. Die Maßnahme berührt schutzwürdige informationelle Rechte des Schuldners, weshalb eine konkrete materielle Rechtfertigung durch einen durchzusetzenden Vollstreckungsanspruch erforderlich ist. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens, da ihre Beschwerde erfolglos blieb.