Beschluss
XII ZB 237/17
BGH, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Ist ein Volljähriger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung frei willens im Sinne des § 1896 Abs.1a BGB und lehnt er die Fortführung der Betreuung mit einer anderen als seiner Wunschperson ab, ist die Betreuung nach § 1908d Abs.1 BGB aufzuheben.
• Die Feststellung des Fehlens des freien Willens im Sinn des § 1896 Abs.1a BGB ist erforderlich und darf nicht aus einer bloßen Diagnose oder der Feststellung von Hilfsbedürftigkeit abgeleitet werden.
• Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum freien Willen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Betreuung bei freiem Willen des Betroffenen und Wunschbetreuer • Ist ein Volljähriger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung frei willens im Sinne des § 1896 Abs.1a BGB und lehnt er die Fortführung der Betreuung mit einer anderen als seiner Wunschperson ab, ist die Betreuung nach § 1908d Abs.1 BGB aufzuheben. • Die Feststellung des Fehlens des freien Willens im Sinn des § 1896 Abs.1a BGB ist erforderlich und darf nicht aus einer bloßen Diagnose oder der Feststellung von Hilfsbedürftigkeit abgeleitet werden. • Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum freien Willen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der 1989 geborene Betroffene steht seit 2010 unter Betreuung für Vermögenssorge, Gesundheit, Wohnung sowie Behörden- und Sozialangelegenheiten. Zuvor war Berufsbetreuer M. J. bestellt; das Amtsgericht entließ ihn und hob die Betreuung auf. Das Landgericht hob die Aufhebung teilweise auf und verwies zur Neubesetzung an das Amtsgericht. Der Betroffene erklärte wiederholt, nur M. J. als Betreuer zu wollen und wehrte sich insbesondere gegen Betreuung in der Vermögenssorge durch eine andere Person. Das Amtsgericht bestellte dennoch einen anderen Berufsbetreuer und verlängerte die Betreuung bis 2023; das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen beim Bundesgerichtshof. • Anwendbare Normen: § 1896 Abs.1a, § 1908d Abs.1 BGB; Verfahrensregelung § 74 FamFG. • Nach § 1908d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung weggefallen sind; dies gilt auch, wenn der Betroffene mit freiem Willen die Fortführung der Betreuung ablehnt. • § 1896 Abs.1a BGB verbietet die Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines Volljährigen; daher muss der gerichtliche Entscheidungsakt Feststellungen dazu enthalten, ob der Betroffene frei willens ist. • Die vorliegenden Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sowie das eingeholte Gutachten weisen zwar auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Hilfsbedürftigkeit hin, enthalten aber keine hinreichende, aktuelle Feststellung, dass dem Betroffenen der freie Wille im Sinne des § 1896 Abs.1a BGB fehlt. • Weil der Betroffene eindeutig erklärte, nur eine Betreuung durch M. J. zu akzeptieren und sich gegen Betreuung in der Vermögenssorge durch einen anderen wandte, hat das Landgericht die Betreuung in diesem Umfang gegen seinen freien Willen aufrechterhalten, ohne die erforderlichen Feststellungen zum Fehlen des freien Willens zu treffen. • Mangels dieser Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Hinweis des Senats: Die bisherigen Feststellungen genügen nicht zur Bejahung des Fehlens des freien Willens, ohne dass damit die Eignung des früheren Betreuers rechtlich ausgeschlossen wird. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist teilweise begründet; das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, insbesondere zur Feststellung, ob dem Betroffenen der freie Wille im Sinne des § 1896 Abs.1a BGB fehlt, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht muss feststellen, ob die Ablehnung eines anderen Betreuers Ausdruck freier Willensbildung ist; fehlen solche Feststellungen ist die Fortführung der Betreuung nicht tragfähig. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Rahmen der erneuten Entscheidung zu entscheiden.