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Beschluss

IX ZB 91/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist kein selbständiger Vergütungsanspruch, sondern führt als besonderer Umstand zu einem Zuschlag auf die einheitlich festzusetzende Sachwaltervergütung. • Bei Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sind die InsVV in der Fassung ab 1.7.2014 sowie die für Zuschläge einschlägigen Regelungen des § 3 InsVV entsprechend anzuwenden. • Zuschläge sind nur für solche Tätigkeiten zu gewähren, die dem vorläufigen Sachwalter gesetzlich oder durch das Insolvenzgericht / die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen wurden; die Bemessung der Zuschläge obliegt dem Tatrichter und ist in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar. • Bei beantragter Eigenverwaltung kann die Überwachung der Betriebsfortführung durch den vorläufigen Sachwalter zuschlagsfähig sein, wenn sie einen überdurchschnittlichen Mehraufwand verursacht; Massemehrung ist bei der Zuschlagsbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zuschläge als Bestandteil einheitlicher Vergütung • Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist kein selbständiger Vergütungsanspruch, sondern führt als besonderer Umstand zu einem Zuschlag auf die einheitlich festzusetzende Sachwaltervergütung. • Bei Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sind die InsVV in der Fassung ab 1.7.2014 sowie die für Zuschläge einschlägigen Regelungen des § 3 InsVV entsprechend anzuwenden. • Zuschläge sind nur für solche Tätigkeiten zu gewähren, die dem vorläufigen Sachwalter gesetzlich oder durch das Insolvenzgericht / die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen wurden; die Bemessung der Zuschläge obliegt dem Tatrichter und ist in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar. • Bei beantragter Eigenverwaltung kann die Überwachung der Betriebsfortführung durch den vorläufigen Sachwalter zuschlagsfähig sein, wenn sie einen überdurchschnittlichen Mehraufwand verursacht; Massemehrung ist bei der Zuschlagsbemessung zu berücksichtigen. Eine GmbH beantragte Insolvenz und vorläufige Eigenverwaltung; das Amtsgericht bestellte den weiteren Beteiligten zunächst zum vorläufigen Sachwalter. Nach Eröffnung des Verfahrens wurde er erneut zum Sachwalter bestimmt. Der Sachwalter beantragte eine Vergütung von 80.514,12 € und machte diverse Zuschläge geltend (Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Sanierungsmaßnahmen, Auslandsbezug, Gläubigerausschuss). Amtsgericht und Landgericht setzten die Vergütung niedriger fest; der Sachwalter legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH prüfte, ob die Zuschlagsgewährung und die Anwendung der InsVV rechtlich zutreffend waren und ob die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage und die Zuschlagsbemessung fehlerhaft behandelt haben. • Anwendbare Rechtsnormen sind die InsVV in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung und die Vorschriften der InsO in den sich aus der InsVV ergebenden Bezügen. • Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begründet keinen selbständigen Vergütungsanspruch; sie führt zu einem Zuschlag auf die einheitlich festzusetzende Sachwaltervergütung, regelmäßig 25 % als Ausgangspunkt, zu beurteilen nach § 3 InsVV i.V.m. § 10 InsVV. • Für die Feststellung der Berechnungsgrundlage ist § 1 InsVV maßgeblich; die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwalters entspricht der des endgültigen Sachwalters. • Zuschläge sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalls an den erhöhten oder verminderten Arbeitsaufwand zu messen; der Tatrichter hat alle in Betracht kommenden Zu- und Abschlagstatbestände zu prüfen und die Gesamtwürdigung darzulegen. • Die Vorinstanzen haben Fehler gemacht: Sie erkannten nicht durchgängig an, dass überwachte oder begleitete Betriebsfortführung, erheblicher Mehraufwand bei Insolvenzgeldvorfinanzierung und überwachte Sanierungsbemühungen zuschlagsfähig sein können; Auslandsbezug und reine Gläubigerkommunikation sind grundsätzlich nicht zuschlagsfähig. • Die Bemessung der Zu- und Abschläge bleibt Aufgabe des Tatrichters; die Rechtsbeschwerde führt nur bei Verkennung der Maßstäbe oder Verschiebung der Maßstäbe zur Kontrolle. • Wegen der festgestellten Rechtsfehlern sind die vorinstanzlichen Entscheidungen zum Nachteil des Sachwalters aufzuheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen; dabei sind Hinweise zur Vorschussgewährung und zur weiteren Verfahrensführung zu beachten. Die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Sachwalters hatte Erfolg; die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts sind insoweit aufzuheben, als sie seinen weitergehenden Vergütungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen haben. Der BGH stellt klar, dass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters einheitlich mit Zuschlägen nach den Maßstäben der InsVV zu bemessen ist und dass insbesondere die Überwachung der Betriebsfortführung, begleitende Kontrolle bei Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Überwachung von Sanierungsbemühungen zuschlagsfähig sein können, wenn sie überdurchschnittlichen Mehraufwand bedeuten. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, ggf. unter entsprechender Anpassung der Berechnungsgrundlage und mit Gelegenheit zur Ergänzung des Antrags sowie unter Beachtung der Voraussetzungen für Vorschüsse, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Soweit den Anträgen des Sachwalters bereits stattgegeben worden ist, greift das Verschlechterungsverbot; ergänzende Festsetzungen sind nach den dargelegten Maßstäben vorzunehmen.