Urteil
V ZR 175/16
BGH, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erwirbt ein Ersteher in der Zwangsversteigerung ein Grundstück und nimmt er dieses ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers in Besitz, begründet der Vollstreckungszugriff eine Sonderverbindung zum bisherigen Eigentümer, die Sorgfaltspflichten des Erstehers begründet.
• Kommt der Ersteher seiner Obliegenheit zur Erstellung eines Verzeichnisses über nicht vom Zuschlag erfasste bewegliche Gegenstände nicht nach, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Der Ersteher hat darzulegen und zu beweisen, inwieweit Bestand, Zustand und Wert der streitigen Gegenstände von den plausiblen Angaben des Eigentümers abweichen.
• Die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei der kalten Räumung durch den Vermieter gelten entsprechend für die eigenmächtige Inbesitznahme durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung.
• Fehlende Inventarisierung durch den Ersteher führt nicht automatisch zur vollständigen Bejahung der Ersatzpflicht, sondern entbindet das Gericht nicht von einer auf den Gesamtumständen beruhenden Überzeugungsbildung.
Entscheidungsgründe
Beweislastumkehr bei eigenmächtiger Inbesitznahme nach Zwangsversteigerung • Erwirbt ein Ersteher in der Zwangsversteigerung ein Grundstück und nimmt er dieses ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers in Besitz, begründet der Vollstreckungszugriff eine Sonderverbindung zum bisherigen Eigentümer, die Sorgfaltspflichten des Erstehers begründet. • Kommt der Ersteher seiner Obliegenheit zur Erstellung eines Verzeichnisses über nicht vom Zuschlag erfasste bewegliche Gegenstände nicht nach, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Der Ersteher hat darzulegen und zu beweisen, inwieweit Bestand, Zustand und Wert der streitigen Gegenstände von den plausiblen Angaben des Eigentümers abweichen. • Die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei der kalten Räumung durch den Vermieter gelten entsprechend für die eigenmächtige Inbesitznahme durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung. • Fehlende Inventarisierung durch den Ersteher führt nicht automatisch zur vollständigen Bejahung der Ersatzpflicht, sondern entbindet das Gericht nicht von einer auf den Gesamtumständen beruhenden Überzeugungsbildung. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Eigentümer eines mit Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Nach Zwangsversteigerung erhielt der Beklagte den Zuschlag und nahm das Haus am 9.12.2009 ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers in Besitz. Er ließ das Haus räumen, brachte Teile des Inventars in ein Auktionshaus und ließ das Haus im April 2010 abreißen. Die Klägerin verlangte Herausgabe zahlreicher Bilder und Möbel bzw. Schadensersatz wegen Nichtherausgabe und Beschädigung. Das Landgericht verurteilte den Beklagten nur teilweise zur Zahlung; die Berufungsinstanz wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof prüfte die Haftung des Beklagten und die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast für Bestand, Zustand und Wert der streitigen Gegenstände trägt. • Der Beklagte hat dem Grunde nach durch die eigenmächtige Inbesitznahme und Wegschaffung der Gegenstände in verbotener Eigenmacht gehandelt und damit fremdes Eigentum verletzt (§ 858 Abs.1, § 823 Abs.1, § 823 Abs.2 BGB sowie §§ 90, 55, 20 Abs.2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB). • Zwischen Ersteher und Zwangsversteigerungsschuldner entsteht durch den Vollstreckungszugriff eine gesetzliche Sonderverbindung privatrechtlicher Art, aus der Sorgfaltspflichten des Erstehers folgen; diese Sonderverbindung begründet die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Schuldners. • Der Ersteher hat bei eigenmächtiger Inbesitznahme die Obliegenheit, ein aussagekräftiges Verzeichnis der nicht vom Zuschlag erfassten beweglichen Sachen zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen; eine Entbehrlichkeit liegt nur bei offensichtlich wertlosen Verbrauchsgegenständen vor (§ 885, § 885a ZPO als sachlicher Maßstab). • Kommt der Ersteher dieser Dokumentationspflicht nicht nach, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, inwieweit die Angaben des Eigentümers zu Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände unzutreffend sind; dies gilt entsprechend der Rechtsprechung zur kalten Räumung. • Die Plausibilität der Angaben der Klägerin ist nicht dadurch erschüttert, dass die Eigentümer in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebten oder das Haus längere Zeit unbewohnt gewesen sein soll; widersprüchliche Angaben zwischen den Parteien sind im Wege der Beweisaufnahme zu klären. • Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Beweisfragen nicht abschließend geklärt sind und das Berufungsgericht die Beweislastverteilung fehlerhaft zugunsten des Beklagten behandelt hat. Der Senat hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Der Beklagte ist dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er die herausgenommenen Einrichtungs- und Kunstgegenstände nicht oder nur beschädigt herausgeben kann, weil er in verbotener Eigenmacht handelte. Da der Beklagte seiner Obliegenheit zur Erstellung eines Verzeichnisses nicht nachkam, hat er im weiteren Verfahren darzulegen und zu beweisen, inwieweit Bestand, Zustand und Wert der streitigen Gegenstände von den plausiblen Angaben der Klägerin abweichen. Das Berufungsgericht hat nun unter Beachtung dieser Darlegungs- und Beweisregelungen neu zu entscheiden; die endgültige Zu- oder Abweisung der Ansprüche bleibt daher offen.