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Entscheidung

I ZR 167/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280617BIZR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280617BIZR167.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 167/15 vom 28. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Von dem durch Beschluss vom 27. April 2017 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 390.000 € festge- setzten Streitwert entfallen 300.000 € auf den Unterlassungsan- trag, 75.000 € auf den Antrag auf Feststellung der Schadenser- satzpflicht und 15.000 € auf den Auskunftsantrag. Gründe: Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag in Überein- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 300.000 € bemessen. Für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000 € (25% des Unterlassungsstreitwerts) und für den Auskunftsantrag einen Streit- wert von 15.000 € (5% des Unterlassungsstreitwerts) angesetzt. Danach be- trägt der Streitwert insgesamt 390.000 €. Der Streitwert war nicht im Hinblick darauf zu erhöhen, dass die Klägerin ihre Anträge im Eventualverhältnis auf vertragliche, sachenrechtliche bzw. delik- tische und urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Zwar werden mehrere Ansprüche, die im Eventualverhältnis geltend gemacht werden, zu- sammengerechnet, soweit eine Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall jedoch nicht mehrere pro- zessuale Ansprüche (Streitgegenstände) geltend gemacht. 1 2 - 3 - Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegen- stände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge er- kennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Ver- halten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger An- sprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Be- trachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur un- terschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). Im Streitfall ist bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebens- sachverhalt auszugehen, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen an- wendbar sind. Die Klägerin stützt ihre Klageanträge darauf, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf deren Weisung an den Online-Spielen "World of Warcraft" und "Diablo III" teilgenommen haben, um durch die Analyse der Spielabläufe die für die Entwicklung der Automatisierungssoftware benötigten Informationen 3 4 - 4 - zu gewinnen. Sie macht geltend, die Nutzung der Spielsoftware zu gewerbli- chen Zwecken und insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Bots verstoße gegen ihre Nutzungsbedingungen. Dieser einheitliche Lebens- sachverhalt liegt nicht nur den vertraglichen und den sachenrechtlichen bzw. deliktischen Ansprüchen zugrunde, sondern auch den urheberrechtlichen An- sprüchen, die maßgeblich vom Inhalt der Lizenzverträge bestimmt werden. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.08.2014 - 33 O 26527/13 - OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - U 3427/14 Kart -