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Entscheidung

5 StR 226/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR226
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR226.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 226/17 vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt: „Die Rüge zeigt keinen Verfahrensfehler auf. In dem (formge- rechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konklu- dente Erklärung des Angeklagten, das Landgericht möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs. 4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Vorausset- zungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO zu keiner weite- ren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklag- ter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklag- ten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis – auch konkludent – zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter, - 3 - erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das Ge- ständnis aus einer (gescheiterten) Verständigung der Dispositi- on des Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautver- gleich von § 257c Abs. 4 Satz 3 und § 136a Abs. 3 StPO.“ Dem stimmt der Senat zu. Sander Dölp König Berger Mosbacher