OffeneUrteileSuche
Beschluss

V ZB 64/17

BGH, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die von einem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft. • Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 FamFG nur in den dort genannten Fällen auch ohne Zulassung gegeben; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen richten sich nach § 84 FamFG bzw. § 36 Abs. 3 GNotKG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über Haft zur Sicherung der Abschiebung • Die von einem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft. • Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 FamFG nur in den dort genannten Fällen auch ohne Zulassung gegeben; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen richten sich nach § 84 FamFG bzw. § 36 Abs. 3 GNotKG. Der Betroffene, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 1.2.2016 nach Deutschland und stellte Asylantrag. Das BAMF lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.9.2016 ab und forderte ihn zur Ausreise binnen einer Woche auf. Am 12.1.2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen; am selben Tag ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 26.3.2017 an. Das Landgericht gab der Beschwerde des Betroffenen statt und stellte fest, dass der Amtsgerichts-beschluss seine Rechte verletzt habe; der Betroffene war zwischenzeitlich aus der Haft entlassen. Die Behörde legte gegen den landgerichtlichen Beschluss Rechtsbeschwerde ein, die das Landgericht nicht zugelassen hatte. • Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). • Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, da sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist. • Mangels Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann das Revisionsgericht in der Sache nicht entscheiden; deshalb ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Gegenstandswert wird nach § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird als unzulässig verworfen, weil das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ohne Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vorlagen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Behörde auferlegt. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Der landgerichtliche Feststellungsbeschluss, wonach die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, bleibt damit bestehen.