Entscheidung
4 StR 86/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR86.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/13 vom 4. Juli 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Straf- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach- rüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- frist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017) Erfolg. 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit etwa 1999 an wahnhaften Vorstellungen. Er sieht sich durch verschiedene Unterbringungen durch das Betreuungsgericht und durch seine Tochter betreffende Sorgerechts- entscheidungen als entrechtet an und beansprucht das Recht zum tätlichen Widerstand. „Aufgrund dieser Erkrankung ist der Beschuldigte möglicherweise 1 2 - 3 - nicht mehr in der Lage, das mit seinen vermeintlichen Widerstandshandlungen verbundene Unrecht einzusehen. Keineswegs aber ist er imstande, nach einer eventuell vorhandenen Einsicht zu handeln …“ (UA 5). Am 26. Juni 2012 begab sich der Beschuldigte zeitgleich mit dem Ein- gang eines „Bekennerfaxes“ zum Parkplatz des Justizzentrums Bocholt, um durch die Beschädigung von dort abgestellten Pkw Widerstand gegen die ihm widerfahrene Behandlung durch Betreuungs- bzw. Familienrichter des Amtsge- richts Bocholt zu leisten. Mit einem 1,5 kg schweren Hammer begann er, auf das Fahrzeug einer Justizbeschäftigten einzuschlagen, die auf der Geschäfts- stelle des Betreuungsgerichts arbeitete. Ein Justizhauptwachtmeister des Amtsgerichts und ein Amtsanwalt gingen zu ihm und versuchten erfolglos, ihn durch beruhigendes Zureden vom weiteren Einschlagen auf Fahrzeuge abzu- halten. Als der Beschuldigte bemerkte, dass sich ihm der Justizhauptwacht- meister von hinten näherte, erhob er den Hammer gegen ihn und erklärte sinn- gemäß: „Verpiss dich oder ich schlage dir den Schädel ein!“ Der Beamte ver- zichtete daraufhin auf ein Eingreifen. Der mit Pfefferspray ausgerüsteten Poli- zeistreife ergab sich der Beschuldigte unmittelbar nach deren Eintreffen. An sechzehn beschädigten Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 40.000 Euro. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer mit nachhaltigen Wahnideen verbun- denen Psychose leide, werden in den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen schon die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Be- 3 4 5 - 4 - fundtatsachen nicht wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 – 1 StR 637/16, Rn. 8; vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 8 jeweils mwN). Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrmals durch das Betreuungs- gericht geschlossen untergebracht worden war und bis Oktober 2011 erfolg- reich mit Neuroleptika behandelt wurde, deutet zwar auf eine gravierende Er- krankung im psychischen Bereich hin, vermag aber eine konkrete Darlegung des Krankheitsbildes nicht zu ersetzen. Auch wird in dem angefochtenen Urteil nicht näher ausgeführt, wie sich die wahnhafte Störung konkret auf die Steue- rungsfähigkeit des Beschuldigten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, Rn. 13 mwN). Die Tatplanung mit dem zeitgleichen Eingang eines „Bekennerfaxes“ könnte gegen eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sprechen. Zudem ist nicht erkennbar, wieso die Bedrohung des Justizhauptwachtmeisters auf einem Wahnerleben beruhen soll, zumal der Beschuldigte „einen auch ausweislich der strafrechtlichen Vorbelastungen für seine Persönlichkeit typischen Hang zu Aggressionen“ eingeräumt hat. 3. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begründet. Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufas- sung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Das Landgericht hat bei Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten im rechtlichen Ausgangspunkt nicht auf die Anlasstaten abgestellt, sondern auf zu erwartende „erhebliche Menschen gefährdende Taten“ (§ 63 Satz 2 StGB). Es hat jedoch nicht näher dargelegt, mit welcher Art von Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rech- nen und wie groß die Gefahr der Begehung in der Zukunft ist. Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass Menschen gefährdende Straf- taten nicht allein aufgrund des Zustands des Beschuldigten zu erwarten sind, 6 7 - 5 - sondern auch wegen seiner „Persönlichkeitsstruktur und der dazu gehörenden Neigung zum Amphetaminmissbrauch“. 4. Sollten in der neuen Hauptverhandlung wiederum die gleichen Fest- stellungen getroffen werden, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, näher darzulegen, worin die gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckungs- handlung des Justizhauptwachtmeisters lag (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. Juli 2009 – 32 Ss 41/09, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III-3 RVs 11/16, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm NJW 1974, 1831, 1832). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8