Beschluss
X ZB 11/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ausländische Partei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Prozessvertretung einen am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt zu wählen.
• Sind die Gründe für die Beauftragung eines auswärtigen, der Partei vertrauten Anwalts nachvollziehbar, sind dessen Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig und nicht auf die Kosten eines örtlichen Terminsvertreters zu beschränken.
• Neues Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ist unbeachtlich; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Reisekosten eines ausländischen Prozessbevollmächtigten: volle Erstattungsfähigkeit • Eine ausländische Partei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Prozessvertretung einen am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt zu wählen. • Sind die Gründe für die Beauftragung eines auswärtigen, der Partei vertrauten Anwalts nachvollziehbar, sind dessen Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig und nicht auf die Kosten eines örtlichen Terminsvertreters zu beschränken. • Neues Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ist unbeachtlich; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kläger klagten gegen eine in Spanien ansässige Beklagte vor dem Amtsgericht Erding wegen eines annullierten Fluges auf Zahlung von 500 Euro. Das Amtsgericht setzte Kosten fest, darunter Reisekosten für den in H. ansässigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten in Höhe von 564,33 Euro. Die Kläger legten sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ein, welche das Landgericht Landshut zurückwies. Die Kläger riefen zugelassen die Rechtsbeschwerde des Bundesgerichtshofs an; die Beklagte widersprach. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen, und ob die Reisekosten des auswärtigen Anwalts nur in Höhe der bei Einschaltung eines örtlichen Terminsvertreters entstehenden Kosten erstattungsfähig seien. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§§ 574, 575 ZPO). • Nach ständiger Rechtsprechung ist einer ausländischen Partei nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten; sie darf einen ihr vertrauten, außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalt beauftragen. • Neues Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe eine Rechtsabteilung, ist in der Rechtsbeschwerde unbeachtlich; selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung wäre nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass deren Mitarbeiter einen deutschen Zivilprozess ohne deutschen Rechtsanwalt führen könnten. • Bei Beauftragung eines nicht am Gerichtsort niedergelassenen Anwalts, der aus der Sicht einer verständigen Partei erforderlich ist, ist diesem in der Regel das Recht zuzubilligen, auch in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen; deshalb sind die Reisekosten nicht auf die Kosten eines örtlichen Terminsvertreters zu begrenzen. • Die beanstandete Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Kläger haben keine durchschlagenden Gründe dargelegt, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden. Die Rechtsbeschwerde der Kläger wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Reisekosten des in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 564,33 Euro als erstattungsfähig anzusehen, bleibt bestehen, weil eine ausländische Partei nicht verpflichtet ist, einen am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalt zu wählen und die Beauftragung des vertrauten auswärtigen Anwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei erforderlich anzusehen ist. Neues Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbeachtlich und kann die Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Beklagten ändern. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 546,33 Euro festgesetzt.