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Entscheidung

2 StR 135/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/17 vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Hat der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Bemessung des Schmerzens- geldes berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ein Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil - 3 - des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14). Das schließt der Senat im vorlie- genden Fall aus. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt