Entscheidung
4 StR 232/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR232.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/17 vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 20. Januar 2017 im Schuldspruch da- hingehend berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in 20 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist auf den Straf- ausspruch beschränkt. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Er- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist wie geschehen zu berichti- gen. Dem Landgericht sind schlichte Zählfehler unterlaufen, die für alle Beteilig- ten ersichtlich sind. Die Urteilsgründe weisen 17 Fälle des vollendeten und zwei Fälle des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie sechs Fälle des Dieb- stahls aus, für die auch entsprechende Einzelstrafen verhängt worden sind. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 4 StR 77/13 mwN). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 1 StR 515/09; BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 1972 – RReg. 8 St 141/71, BayObLGSt 1972, 1). 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3