Entscheidung
I ZB 41/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050717BIZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050717BIZB41.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/17 vom 5. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch den Richter Prof. Dr. Koch als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017129124 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdefüh- rer wendet sich mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 gegen die Kostenrech- nung vom 9. Juni 2017 (Kassenzeichen 780017129124), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60 € in Rechnung gestellte worden sind. II. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2017 ist als Erinne- rung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätz- lich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.). III. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte hat keinen Erfolg. Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder 1 2 3 - 3 - rechnerisch unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Die Form der Kostenrech- nung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kos- tenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Ur- schrift unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 9 f.). IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Koch Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 C 759/15 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2017 - 3 T 6/17 - 4