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Urteil

4 StR 415/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Strafzumessung ist die Wertung des Tatgerichts grundsätzlich zu respektieren; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein. • Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine in der Urteilsgründe nachvollziehbar dargelegte Abwägung voraus; formelhafte Angaben genügen nicht. • Besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB und die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB gebietet, sind gesondert und allseitig zu würdigen; die bloße Feststellung einer günstigen Legalprognose kann nicht ohne weiteres als besonderer Umstand gewertet werden. • Bei vorsätzlicher Gefahrschaffung durch rücksichtsloses Straßenrennen sind mildernde Erwägungen bei der Bewährungsentscheidung besonders kritisch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Bewährung nach tödlichem Straßenrennen: Bewährungsentscheidung aufzuheben (fehlende Begründung) • Bei der Prüfung der Strafzumessung ist die Wertung des Tatgerichts grundsätzlich zu respektieren; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein. • Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine in der Urteilsgründe nachvollziehbar dargelegte Abwägung voraus; formelhafte Angaben genügen nicht. • Besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB und die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB gebietet, sind gesondert und allseitig zu würdigen; die bloße Feststellung einer günstigen Legalprognose kann nicht ohne weiteres als besonderer Umstand gewertet werden. • Bei vorsätzlicher Gefahrschaffung durch rücksichtsloses Straßenrennen sind mildernde Erwägungen bei der Bewährungsentscheidung besonders kritisch zu prüfen. Zwei Angeklagte fuhren in Köln mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit nebeneinander und lieferten sich ein Rennen; beide überholten bereits vorher andere Fahrzeuge und beschleunigten nach einer Ampel. In einer Linkskurve geriet der vordere Wagen ins Schleudern, überfuhr einen Radweg und erfasste dort eine 19-jährige Fahrradfahrerin, die an den Folgen verstarb. Das Landgericht verurteilte beide wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Freiheitsstrafen (zwei Jahre bzw. ein Jahr neun Monate) und setzte die Strafen zur Bewährung aus; zudem ordnete es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB an. Die Staatsanwaltschaft rügte die Bewährungsentscheidung und focht die Strafaussetzung an; die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen. • Feststellungen: Die Angeklagten haben ein bewusstes Kräftemessen veranstaltet, riskant und mit Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit sowie Verstoß gegen das Überholverbot; dadurch wurde eine erhebliche Gefährdung Dritter geschaffen, die zum Tod der Radfahrerin führte. • Strafzumessung: Die Höhe der verhängten Strafen hält der Senat für nicht rechtsfehlerhaft; die Strafkammer hat Pflichtwidrigkeit, Leichtfertigkeit und generalpräventive Erwägungen hinreichend berücksichtigt; eine umfassende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. • Revisionsprüfung der Bewährung: Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist dem Tatrichter vorbehalten, er muss jedoch nach § 267 Abs. 3 S.4 StPO die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darlegen; formelhafte oder wiederholte Gesetzeszitate genügen nicht. • § 56 Abs. 1 StGB (Legalprognose): Das Landgericht hat eine positive Legalprognose dargestellt und hierfür soziale Eingliederung, Ausbildung und Berufsperspektive angeführt. • § 56 Abs. 2 StGB (besondere Umstände): Die Annahme besonderer Umstände war rechtsfehlerhaft, weil das Gericht im Wesentlichen keine über die Legalprognose hinausgehenden gewichtigen Umstände darlegte und damit die Anforderungen an eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung verfehlte. • § 56 Abs. 3 StGB (Verteidigung der Rechtsordnung): Das Landgericht hat versäumt, die Frage allseitig zu prüfen und die bewusst geschaffene Gefährdung sowie die aggressive Fahrweise angemessen in die Abwägung einzubeziehen; die Erwägungen sind daher nicht revisionsfest. • Folge: Soweit die Bewährungsentscheidung auf unzureichenden Erwägungen beruht, ist sie aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafaussetzung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt die Urteilsgründe insoweit auf, als die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Strafzumessung selbst bleibt im Übrigen bestehen; die gegen die Höhe der Strafen gerichteten Rügen der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos. Die Bewährungsentscheidung war mangelhaft begründet, weil das Landgericht die besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB und die Frage nach der Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht in der erforderlichen nachprüfbaren Weise gewürdigt hat. Insbesondere hat es die bewusste Gefahrschaffung durch das Straßenrennen und die aggressive Vorfallssituation nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen, so dass eine erneute Prüfung durch das Tatgericht geboten ist.