OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 220/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR220
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR220.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 220/15 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 18. August 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Interesse - dessen auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfswei- se auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit t- lung der Startgutschrift oder der Zusatzrente gerichtete Klage abgewie- 1 - 3 - sen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückge- wiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Da- rauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des Klägers , die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür- zung der Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Ber u- fungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des ange- botenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgu t- schrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- schaft weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41). Entsprechendes gilt, da ein Anspruch des Klägers auf eine gerichtliche Bestimmung der Übergangsregelung derzeit noch nicht besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 Rn. 27), für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich g e- hörswidrig nicht mit der auf die Gewährung einer Zusatzrente nach § 18 BetrAVG nach dem Anwartschaftsstand Ende Dezember 2002 abzielen- den Argumentation des Klägers befasst, wonach ein 2002 aus dem Ar- 2 3 - 4 - beitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer eine Zusatzrente nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuerrecht erhalte und somit besser als ein bis Renteneintritt diensttreuer Arbeitnehmer gestellt werde. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision des Klägers schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Beru- fungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägun- gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 - 4