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Entscheidung

4 StR 211/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR211.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/17 vom 7. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung eines relativ großen Alters- unterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin rechtlichen Be- denken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 186/17 Rn. 3). Im vorliegen- den Fall kann der Senat aber angesichts der sonstigen erschwerenden Umstände, der Annahme eines minder schweren Falles und der am untersten Rand des Straf- rahmens orientierten Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechts- fehler beruht. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke