Entscheidung
2 StR 220/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR220
21mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR220.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 220/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2017, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil hinsichtlich der Fälle 38, 39, 41 bis 43 wegen des Verfahrenshindernisses der Spezialität (richtig: Vollstre- ckungshindernis, vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116 mwN) – wegen Diebstahls in drei tatein- heitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Ent- scheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Ausliefe- rungshaft getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Tatrichter hat die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten hinsichtlich der zur Tateinheit 1 - 3 - (§ 52 StGB) verbundener Diebstähle dreier Kraftfahrzeuge nicht tragfähig be- legt. 1. a) Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 7. Dezember 2015 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten P. und einer weiteren, un- bekannt gebliebenen männlichen Person mit dem Zug von Litauen über Polen nach Deutschland ein, um „zwei bis drei“ wertvolle Kraftfahrzeuge zu entwen- den und sie unmittelbar nach ihrer Entwendung nach Litauen zu verbringen. Die Beteiligten kamen überein, dass der Angeklagte das erste der zu entwenden- den Kraftfahrzeuge über Polen nach Litauen fahren und hierfür eine Entlohnung in Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Aufgrund dieser Abrede „wusste der Angeklagte, dass der gesondert verfolgte P. und die männliche, unbekannt gebliebene Person die Fahrzeuge entwenden würden. Ihm war gleichzeitig be- wusst, dass ohne sein Mitwirken die geplante Entwendung von zwei bis drei Fahrzeugen nicht möglich sein würde. Denn jeder der drei Beteiligten sollte ei- nes der zu Stehlen beabsichtigten Fahrzeuge nach Litauen fahren“. Der Ange- klagte erhielt von einem seiner Begleiter ein „Arbeitshandy“ ausgehändigt, über das er später Anleitungen für die genaue Fahrtroute nach Litauen erhalten soll- te. In Ausführung dieses Tatentschlusses entwendete der gesondert Ver- folgte P. und die zweite, unbekannt gebliebene männliche Person am 8. Dezember 2015 gegen 1.00 Uhr in W. einen Pkw BMW 740d xDrive im Wert von mindestens 35.000 Euro. Der Angeklagte wartete während des Diebstahls absprachegemäß an einer Kreuzung in der Nähe des Tatorts. Etwa zwei bis drei Minuten nach dem Diebstahl wurde dem Angeklagten das „bereits gestartete“ Fahrzeug übergeben. Er stieg in das Fahrzeug ein und fuhr davon. Der gesondert verfolgte P. und der weitere Täter entwendeten „im unmit- telbaren Anschluss“ noch zwei weitere Kraftfahrzeuge, einen BMW 530d sowie 2 3 - 4 - einen BMW 535xd im Gesamtwert von rund 80.000,00 Euro und fuhren mit ihnen davon. b) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte als Mittäter der drei zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundenen Fahrzeugdiebstähle anzuse- hen sei. Nach seiner teilgeständigen Einlassung sei zu Beginn der Reise noch unklar gewesen, wer welchen konkreten Tatbeitrag erbringen solle. Daraus fol- ge, dass der Angeklagte nicht nur zum Abtransport, sondern auch zur Entwen- dung der Fahrzeuge bereit gewesen sei. Der Abtransport des (ersten) Fahr- zeugs durch den Angeklagten sei für den Taterfolg wesentlich gewesen, da oh- ne seine Mitwirkung die beiden weiteren Fahrzeuge nicht hätten entwendet werden können. Dies, so das Landgericht, habe dem Angeklagten „bewusst sein müssen“, da ihm die Technik des Kraftfahrzeugdiebstahls – die Entwen- dung von mit einem so genannten „Keyless-Go-System“ ausgestatteten Kraft- fahrzeugen unter Einsatz eines „Funkwellenverlängerers“ – bekannt gewesen sei. Er habe auch ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, weil er „für den Abtransport des ersten Fahrzeugs“ 500,00 Euro habe erhalten sol- len. 2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Annahme von Mittä- terschaft nicht. a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsa- men Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objekti- ven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eige- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine 4 5 6 - 5 - Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Inte- resses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26). b) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Han- delns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die fest- gestellte vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 – 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609, 610; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 27 ff.). Soweit das Landgericht in den festgestellten Tatbeiträgen des Angeklagten – der im Vorfeld der Tat erfolgten Zusage, das erste der entwendeten Kraftfahrzeuge zu übernehmen und nach Litauen zu überführen sowie der unmittelbar nach der Entwendung des ersten Fahrzeugs erfolgten Übernahme und des Fahrtantritts in Richtung Litauen – die Tatbestandsverwirklichung fördernde Tatbeiträge angesehen hat, begegnet dies zwar für sich genommen keinen Bedenken. Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der an einer Kreuzung in Tatortnähe wartende An- 7 - 6 - geklagte Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft hatte. Dies verstand sich vorliegend in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls nicht von selbst. Hinzu tritt, dass der Tatrichter nicht erkennbar in seine Erwägungen ein- bezogen hat, dass der Angeklagte sich nach Übergabe des ersten Fahrzeugs mit diesem vom Tatort entfernt hat und die Ausführung der weiteren Diebstähle – soweit ersichtlich – seinem Einfluss und seinem Willen entzogen waren. Zwar hat das Landgericht – im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend – in seine Erwä- gungen eingestellt, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Tatinteresse hatte, und dies damit begründet, dass er „für den Abtransport des ersten Fahr- zeugs“ eine Entlohnung in Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Damit ist ein erhebliches Eigeninteresse des Angeklagten an der Entwendung auch der bei- den weiteren Kraftfahrzeuge jedoch nicht belegt. Darüber hinaus hat das Land- gericht nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte von P. und dem unbekannt gebliebenen weiteren Täter ein so genanntes Arbeitshandy ausgehändigt erhielt, über das ihm Anweisungen für die Rückrei- se erteilt werden sollten; dies hätte in die gebotene umfassende Abwägung aller für und gegen eine Mittäterschaft sprechenden Umstände eingestellt werden müssen. Schließlich ist die tatrichterliche Annahme, dass die drei Diebstähle im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Das Land- gericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Zwar kommt die Annahme von drei im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehender Taten des Dieb- stahls in Betracht, wenn zwischen allen drei Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tä- tigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Beschluss vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). Anhalts- punkte dafür, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Täter alle drei Fahr- 8 - 7 - zeuge vorab als Tatobjekte ausgekundschaftet und sich zur Entwendung dieser Kraftfahrzeuge entschlossen hatten, sind – ungeachtet des Umstands, dass dies in Ansehung der organisiert wirkenden Gesamtumstände der Tat nicht fern liegt – nicht festgestellt. Darüber hinaus ist den Urteilsgründen zwar zu entneh- men, dass, allerdings nur die beiden ersten Kraftfahrzeuge, in ein und dersel- ben Straße entwendet worden sind. Ob damit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend enger Zusammenhang hinsichtlich aller drei Diebstäh- le gegeben ist, der die Annahme von Tateinheit belegt, hätte jedoch näherer Feststellung und Erörterung bedurft. Die Annahme von Tateinheit kann sich in der vorliegenden Fallkonstellation zum Nachteil des Angeklagten auswirken und deshalb nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Bartel RBGH Dr. Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl 9