Entscheidung
5 StR 202/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR202.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 202/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Brandstiftung in vier Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Sachbeschädigung in vier weite- ren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuld- spruchs und zum Wegfall von fünf Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolg- los (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - In den Fällen 4.1 und 4.2 sowie 5.1 bis 5.3 und 5.5 bis 5.7 der Urteils- gründe ist die Strafkammer zu Unrecht von Tatmehrheit ausgegangen. In die- sen Fällen setzte der Angeklagte jeweils unmittelbar nacheinander vor demsel- ben Haus (4.1 und 4.2) bzw. an derselben Straßenecke (5.1 bis 5.3) oder auf demselben Parkplatz (5.5 bis 5.7) mehrere Pkw in Brand. Diese Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungswei- se jeweils als einheitliches zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen; denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betäti- gungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang be- steht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betäti- gungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander ver- bunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1992 – 3 StR 520/92, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 7; Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 f.). In den genannten Fällen stehen die Taten in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammen- hang. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich der Angeklag- te nach der nur wenige Sekunden in Anspruch nehmenden (UA S. 21) Brandle- gung mit Hilfe von Brandbeschleuniger sofort dem nächsten Fahrzeug zuwand- te. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Brandlegungen jeweils auf einem ein- heitlichen Willensentschluss beruhten, zumal es dem Angeklagten „nicht darauf ankam, ein bestimmtes Objekt zu zerstören, sondern darauf, sich durch das Feuer persönliche Erleichterung und die Aufmerksamkeit anderer Personen zu sichern“ (UA S. 29). 2 3 - 4 - Der Angeklagte ist damit der Brandstiftung in lediglich vier Fällen schul- dig; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hiergegen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Auf- hebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 4.1, 5.1 und 5.2 sowie 5.6 und 5.7. Die in den Fällen 4.2, 5.3 und 5.5 verhängten Einzelstra- fen bleiben bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der ge- nannten fünf Einzelstrafen aufrechterhalten bleiben. Angesichts der Einsatzstra- fe von zwei Jahren und acht Monaten (Fall 5.5) sowie der verbleibenden Ein- zelfreiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren (Fälle 5.3 und 5.4), einmal einem Jahr und sechs Monaten (Fall 4.2), zweimal einem Jahr und zwei Monaten (Fäl- le 1 und 3.1), einmal einem Jahr (Fall 5.8) sowie sechs Monaten (Fall 2), drei Monaten und zwei Monaten (Fälle 3.2 und 3.3) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter Wegfall der genannten Einzelfreiheitsstrafen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen unverändert geblieben. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 4